Neue Corona-Verordnung
Die ab Montag gültige neue Corona-Verordnung wurde neu strukturiert. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch „werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen“, schreibt die Landesregierung. So zumindest die Theorie.
Zum jetzigen Zeitpunkt können wir mit Sicherheit nur mitteilen, dass der Betrieb von Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursport bei einer Inzidenz von über 100 Infizierten je 100.000 Einwohner untersagt ist (§ 20 Abs. 5 Nr. 2 CoronaVO). Auch sicher zu sein scheint, dass - wie bisher – bis zu maximal 5 Personen aus maximal 2 Haushalten trainieren dürfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 9 Abs. 1 CoronaVO), sofern die 7-Tage-Inzidenz unter 100 liegt.
Sobald die offenen Punkte geklärt sind, werden wir Sie darüber informieren.
Die CoronaVO, gültig ab 29. März 2021: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210327_7.CoronaVO.pdf