Neue Corona-Regeln am 7. Juni

Neue Corona-Regeln am 7. Juni

04.06.2021 von Lars Keller
Verband
Erst drei Wochen ist es her, dass die vollkommen überarbeitete Corona Verordnung (CoronaVO) in Kraft trat. Jetzt musste sie bereits wieder überarbeitet werden und gilt ab 7. Juni.

Was bringt uns im Tanzsport die neue CoronaVO? Sie bringt ein paar dringend notwendige Präzisierungen beziehungsweise Klarstellungen, aber leider auch eine - aus unserer Sicht - vollkommen unnötige und inakzeptable Verschärfung in Öffnungsschritt 1. Absolut unverständlich, warum man hier weiter geht, als es bisher geregelt war - und damit insbesondere weiter geht, als es in der Bundesnotbremse geregelt ist. Wir hoffen hier auf einen Konstruktionsfehler, der baldmöglichst in "Fragen und Antworten" wieder korrigiert wird. Sollte es jedoch ernst gemeint sein, dann ist das ein erneuter Vorstoß zu Lasten des Indoor-Sports, der vollkommen falsche Signale sendet und nur noch verärgert.

Inzidenz über 100 (Bundesnotbremse):

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geht als Bundesgesetz der CoronaVO als Landesverordnung vor. Im IfSG gibt es keine Änderungen, es gilt also weiterhin:

  • Kontaktloser Individualsport auf Außen- oder Innensportanlagen alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ist erlaubt. 
  • Paartanz von Paaren die in einem Haushalt leben sowie von Paaren in einer festen Beziehung aus zwei verschiedenen Haushalten ist nur noch zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig. Ein:e Trainer:in darf nicht anwesend sein (gem. FAQ des Landes: „Was ist mit Tanzschulen, Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen?“).
  • Kinder bis einschließlich 13 Jahre dürfen in Gruppen von maximal 5 Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen benötigen einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest. Kostenfreie Bürgertests können hierfür genutzt werden.
  • Ansonsten sind Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen.
  • Es treten Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr in Kraft.

Rutscht die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- und Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100, dann gilt nicht mehr das IfSG sondern die CoronaVO des Landes Baden-Württemberg

Öffnungsschritt 1 (7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100):

Es gelten die „Drei G“: Zutritt für die Sportstätten ist generell nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig.

  • Da in der neuesten CoronaVO die entsprechende Passage gestrichen (vergessen?) wurde, ist nun nicht einmal mehr die Sportausübung mit maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten in Sportstätten mit geschlossenen Räumen möglich. Wir hoffen hierzu auf baldige Klarstellung - aber die Realität ist leider, dass in den Ministerien selbst Uneinigkeit bzgl. der Auslegung der CoronaVO vorhanden ist...
  • Auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt.
  • Auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien können Sport-Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports bis maximal 100 Zuschauer:innen durchgeführt werden. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Ansonsten sind Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen.

=> Test- und Hygienekonzept ist notwendig (bedeutet z.B. tagesaktueller Coronatest, Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation)

Öffnungsschritt 2 (7-Tage-Inzidenz sinkt in den folgenden 14 Tagen nach der 1. Öffnungsstufe weiter):

Es gelten die „Drei G“: Zutritt für die Sportstätten ist generell nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig.

  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen ist wieder erlaubt. Die Personenzahl ist dabei zu begrenzen auf 1 Person pro 20 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt. 
  • Auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt.
  • Auf Sportanlagen und Sportstätten in geschlossenen Räumen können Sport-Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports und des kontaktarmen Amateursports bis maximal 100 Zuschauer:innen durchgeführt werden (außen sind 250 Zuschauer:innen möglich). Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Ansonsten sind Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen.

=> Test- und Hygienekonzept ist notwendig (bedeutet z.B. tagesaktueller Coronatest, Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation)

Öffnungsstufe 3 (7-Tage-Inzidenz sinkt in den folgenden 14 Tagen nach der 2. Öffnungsstufe weiter):
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen ist wieder erlaubt. Die Personenzahl ist dabei zu begrenzen auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt.
  • Auf Sportanlagen und Sportstätten in geschlossenen Räumen können Sport-Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports und des kontaktarmen Amateursports bis maximal 250 Zuschauer:innen durchgeführt werden (außen sind 500 Zuschauer:innen möglich). Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Ansonsten sind Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen.

=> Test- und Hygienekonzept ist notwendig (bedeutet z.B. tagesaktueller Coronatest, Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation)

Inzidenz unter 50:

Sinkt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- und Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50, dann gelten direkt die Möglichkeiten der Öffnungsstufe 3.

=> Test- und Hygienekonzept ist notwendig (bedeutet z.B. tagesaktueller Coronatest, Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation)

Inzidenz unter 35:

Sinkt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- und Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35, dann gelten zusätzlich zur Öffnungsstufe 3:

  • Zutritt für die Sportstätten in geschlossenen Räumen ist generell nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig („Drei G“). Die "Drei G"-Nachweispflicht entfällt nur für Angebote, die ausschließlich im Freien stattfinden.
  • Bei Sportveranstaltungen im Freien erhöht sich die zulässige Anzahl der Zuschauer:innen auf 750.

=> Test- und Hygienekonzept ist notwendig (bedeutet z.B. tagesaktueller Coronatest, Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation

Grundsätzliches

Spitzen- und Profisport:

Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht notwendig.

  • Der Betrieb von Sportstätten für den Trainingsbetrieb des Spitzen- und Profisports ist nach Maßgabe der CoronaVO Sport erlaubt.
  • Training und Sport-Wettkampfveranstaltungen (Turniere) sind nur ohne Zuschauer:innen erlaubt (Ausnahmen: siehe Öffnungsschritte).
  • Profi- und Spitzensportler:innen sind Sportler:innen, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient sowie vereins- oder verbandsungebundene Profisportler:innen ohne Bundeskaderstatus. Es sind Bundes- und Landeskaderathlet:innen sowie paralympische Bundes- und Landeskaderathlet:innen und, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportler:innen (Vollzeittätigkeit), Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich. Außerdem Sportler:innen der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind. 

Weitere Regelungen:

  • In allen Fällen gilt (also Indoor und Outdoor), dass Umkleiden, Duschen und Gemeinschafts- bzw. Aufenthaltsflächen für den Freizeit- und Amateursport nicht genutzt werden dürfen. Die Einzelnutzung von Toiletten ist möglich. Es muss ausgeschlossen werden, dass Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich begegnen.
  • Für den Sportbetrieb muss ein Hygienekonzept vorliegen. Die am Übungs-/Trainingsbetrieb Teilnehmenden sind für den Fall der Kontaktverfolgung zu dokumentieren. Die Vereine können die sicherlich vorhandenen Hygienekonzepte des vergangenen Jahres entsprechend anpassen.
  • Maskenpflicht: Innerhalb der geschlossenen Sportstätte besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Während der sportlichen Betätigung muss keine Maske getragen werden.

Testnachweis:

  • Schnell- und Selbsttests, die für bestimmte Dienstleistungen und Angebote erforderlich sind, müssen tagesaktuell sein (max. 24 Stunden alt) - bei Schüler:innen gilt der von der Schule bescheinigte Test nun auch bis max. 60 Stunden. Die kostenfreien Bürgertests in den Testzentren können hierfür genutzt werden. Des Weiteren können zusätzlich folgende Stellen ein negatives Testergebnis bestätigen:
    - Arbeitgeber:innen
    - Anbieter:innen von Dienstleistungen
    - Schulen für deren Schüler:innen sowie Personal
  • Zu testende Personen dürfen einen für Laien zugelassenen Schnelltest an sich selbst unter Aufsicht durchführen und bescheinigen lassen.
  • Kinder, bis einschließlich fünf Jahre, die asymptomatisch sind, werden als getestete Personen angesehen. Sie müssen also nicht getestet werden. 
  • Achtung: Die Vereine sind zur Überprüfung der Nachweise verpflichtet.
  • Download: Infoblatt zur Testtrategie für Vereine im TBW

Geimpfte und Genesene:
Geimpfte und Genesene sind von der Pflicht eines negativen Coronatests befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Einrichtungen können von dieser Regelung abweichen und einen negativen Coronatest einfordern.
Diese Ausnahmeregelungen gelten nur dann, wenn diese Personen keine akuten Symptome einer Corona-Infektion zeigen.

Zum Begriff "kontaktarm":
Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn sie grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das gemeinsame Tanzen von Paaren ist allerdings erlaubt. Hierdurch ist es möglich, dass ein Paar Tanzunterricht erhält. 
(aus https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/: "Was ist mit dem Sport und Sportkursen?")  

Zum Begriff "kontaktlos":
Die Sportausübung ist dann kontaktlos, wenn sie ohne Körperkontakt durchgeführt wird, also berührungs- bzw. kontaktfrei. 

Hinweis:
Für die Personen im TBW, die rund um Corona an der Informationsverarbeitung für Sie arbeiten, ist es von höchster Wichtigkeit und größtem Interesse, Sie schnellstmöglich und umfassend zu informieren. Ganz frische Verordnungen sorgen jedoch jedes Mal wieder für Verwirrung. Das ist für Sie und uns unbefriedigend. 
Das Ministerium hat uns in Gesprächen erklärt, dass wegen der großen Eile derzeit auf die intensiven und langwierigen Abstimmungsprozesse unter den Ministerien verzichtet werden muss. Dies führt in Konsequenz regelmäßig dazu, dass Definitionen, Erklärungen, FAQs usw. teilweise noch nicht auf den neuesten Stand gebracht werden konnten. Unsere Ansprechpartner bitten hier um Verständnis, dass dieser Prozess i.d.R. eine Woche dauert und es in diesem Zeitraum zu ungeklärten Punkten kommen kann. Ebenso weißt man darauf hin, dass es in diesem Zeitraum zu keinen Maßnahmen aufgrund dieser Ungeklärtheiten kommen dürfte, die den Sportler*innen und Vereinen negativ angelastet werden.

Aktuelle CoronaVO, FAQs und weitere Informationen der Landesregierung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Das Präsidium bittet inständig darum, sich im Training und auch in der öffentlichen Darstellung (z. B. Social Media) strikt an die gelten Bestimmungen zu halten. Fehlverhalten kann automatisch zu einer Verschlechterung der Lage für den Tanzsport in Baden-Württemberg führen. Es liegt allein in unseren Händen, wie sich die zukünftige Lage für uns alle gestaltet.

Lokal kann die CoronaVO unterschiedlich ausgelegt werden. Dies ist bedauerlich aber muss wohl akzeptiert werden.

Bitte beachten Sie: 
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Angaben bzw. Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage zu entscheiden sind. Dieses Informationsangebot ist keine Rechtsberatung. 

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