Vereinfachung: Land regelt Corona-Verordnungen komplett neu
Im Wesentlichen gelten dann für den Tanzsport in Baden-Württemberg nur noch zwei Verordnungen: die CoronaVO und die CoronaVO Sport.
Ab dem 1. Juli werden die drei aktuellen Corona-Verordnungen im Bereich Sport in einer neuen Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) zusammengeführt. Die neuen Regelungen sind deutlich übersichtlicher und verständlicher. Sie enthalten weitere Lockerungen für den Breitensport.
Zum Sport gibt es derzeit drei Verordnungen in Baden-Württemberg. Dies sind die Corona-Verordnungen zum Profi- und Spitzensport, zu Sportwettkämpfen und zu Sportstätten. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 werden diese Bereiche in einer neuen Corona-Verordnung Sport zusammengeführt.
Was ist neu?
- In Gruppen bis zu 20 Personen (Anm. d. Red.: Personen, nicht Paare!) können die für das Training oder die Übungseinheit üblichen Trainingssituationen ohne die Einhaltung des ansonsten erforderlichen Mindestabstands durchgeführt werden.
- In Sportarten, in denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist (z. B. Ringen und Paartanz), sind jedoch möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden.
- Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe sind – auch im Breitensport – in allen Sportarten wieder zulässig.
Untersagt sind:
- bis einschließlich 31. Juli Veranstaltungen mit über 100 Sportlerinnen und Sportlern und über 100 Zuschauerinnen und Zuschauern. Die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer kann unter bestimmten Bedingungen auf 250 erhöht werden (siehe CoronaVO Sport § 4 Abs. 3)
- vom 1. August bis einschließlich 31. Oktober 2020 Veranstaltungen mit insgesamt 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern (die zahlenmäßige Aufteilung zwischen Sportlerinnen und Sportlern und Zuschauerinnen und Zuschauern ist dem Veranstalter freigestellt).
Achtung: Unter den Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
- Umkleiden und Duschen dürfen wieder benutzt werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Die bisherigen Hygienevorschriften und Dokumentationspflichten sind weiterhin einzuhalten.
Hier die neuen Corona Verordnungen zum Download als PDF: