CoronaVO neu ab 24. April

24.04.2021 von Lars Keller
Verband
Die Bundesgesetzgebung hat Auswirkungen auf die Corona-Verordnung (CoronaVO). U.a. wurde die Altersgrenze bei Ausnahmeregelungen für Kinder von 14 auf 13 Jahre abgesenkt. Paartanz ist sehr eingeschränkt auch bei Notbremse möglich.

Das gilt ab Samstag, 24. April 2021 für den Sport in Baden-Württemberg:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50 bis maximal 100:

  • Individualsport im Freien und auf Außen und Innensportanlagen mit maximal 5 Personen aus maximal 2 Haushalten ist erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben ("Liebespaare"), zählen als ein Haushalt.
  • Kontaktarmer Gruppensport im Freien ist mit bis zu 20 Kindern bis einschließlich 13 Jahre erlaubt.
  • Ansonsten sind Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 (Notbremse):

  • Kontaktloser Individualsport auf Außen- oder Innensportanlagen alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ist erlaubt. 
  • Paartanz von Paaren die in einem Haushalt leben sowie von Paaren in einer festen Beziehung aus zwei verschiedenen Haushalten ist nur noch zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig. Ein:e Trainer:in darf nicht anwesend sein
  • Kinder bis einschließlich 13 Jahre dürfen in Gruppen von maximal 5 Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen benötigen einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest. Kostenfreie Bürgertests können hierfür genutzt werden.
  • Es treten Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr in Kraft.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 (Lockerungen):

  • Kontaktarmer Sport im Freien und Außenanlagen ist mit maximal 10 Personen erlaubt.
  • In Innenanlagen sind maximal 5 Personen aus maximal 2 Haushalten erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben ("Liebespaare"), zählen als ein Haushalt.
  • Kontaktarmer Gruppensport im Freien ist mit bis zu 20 Kindern bis einschließlich 13 Jahre erlaubt.
  • Ansonsten sind Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen.

Spitzen- und Profisport:

  • Der Betrieb von Sportstätten für den Trainingsbetrieb des Spitzen- und Profisports ist nach Maßgabe der CoronaVO Sport erlaubt.
  • Training und Veranstaltungen (Turniere) sind nur ohne Zuschauer:innen erlaubt.
  • Profi- und Spitzensportler:innen sind Sportler:innen, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient sowie vereins- oder verbandsungebundene Profisportler:innen ohne Bundeskaderstatus. Es sind Bundes- und Landeskaderathlet:innen sowie paralympische Bundes- und Landeskaderathlet:innen und, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportler:innen (Vollzeittätigkeit), Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich. Außerdem Sportler:innen der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind. 

Weitere Regelungen:

  • In allen Fällen gilt (also Indoor und Outdoor), dass Umkleiden, Duschen und Gemeinschafts- bzw. Aufenthaltsflächen für den Freizeit- und Amateursport nicht genutzt werden dürfen. Die Einzelnutzung von Toiletten ist möglich. Es muss ausgeschlossen werden, dass Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich begegnen.
  • Für den Sportbetrieb muss ein Hygienekonzept vorliegen. Die am Übungs-/Trainingsbetrieb Teilnehmenden sind für den Fall der Kontaktverfolgung zu dokumentieren. Die Vereine können die sicherlich vorhandenen Hygienekonzepte des vergangenen Jahres entsprechend anpassen.
  • Maskenpflicht: Innerhalb der geschlossenen Sportstätte besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Während der sportlichen Betätigung muss keine Maske getragen werden.

Zum Begriff "kontaktarm":
Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn sie grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das gemeinsame Tanzen von Paaren ist allerdings erlaubt. Hierdurch ist es möglich, dass ein Paar Tanzunterricht erhält. 
(aus https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/: "Was ist mit dem Sport und Sportkursen?")  

Zum Begriff "kontaktlos":
Die Sportausübung ist dann kontaktlos, wenn sie ohne Körperkontakt durchgeführt wird, also berührungs- bzw. kontaktfrei. 

Hinweis:
Für die Personen im TBW, die rund um Corona an der Informationsverarbeitung für Sie arbeiten, ist es von höchster Wichtigkeit und größtem Interesse, Sie schnellstmöglich und umfassend zu informieren. Ganz frische Verordnungen sorgen jedoch jedes Mal wieder für Verwirrung. Das ist für Sie und uns unbefriedigend. 
Das Ministerium hat uns in Gesprächen erklärt, dass wegen der großen Eile derzeit auf die intensiven und langwierigen Abstimmungsprozesse unter den Ministerien verzichtet werden muss. Dies führt in Konsequenz regelmäßig dazu, dass Definitionen, Erklärungen, FAQs usw. teilweise noch nicht auf den neuesten Stand gebracht werden konnten. Unsere Ansprechpartner bitten hier um Verständnis, dass dieser Prozess i.d.R. eine Woche dauert und es in diesem Zeitraum zu ungeklärten Punkten kommen kann. Ebenso weißt man darauf hin, dass es in diesem Zeitraum zu keinen Maßnahmen aufgrund dieser Ungeklärtheiten kommen dürfte, die den Sportler*innen und Vereinen negativ angelastet werden.

Hinweis 2:
In Tanz- und Ballettschulen ist bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 35 und 100 kontaktarmes Training mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten gestattet. Bei einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 erhöht sich die zulässige Personenzahl auf zehn. Die Personen dürfen dann aus maximal drei Haushalten kommen. In beiden Fällen zählt die Trainerin oder der Trainer als einer der Haushalte. Kinder der Haushalte zählen bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit.

Aktuelle CoronaVO, FAQs und weitere Informationen der Landesregierung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Das Präsidium bittet inständig darum, sich im Training und auch in der öffentlichen Darstellung (z. B. Social Media) strikt an die gelten Bestimmungen zu halten. Fehlverhalten kann automatisch zu einer Verschlechterung der Lage für den Tanzsport in Baden-Württemberg führen. Es liegt allein in unseren Händen, wie sich die zukünftige Lage für uns alle gestaltet.

Lokal kann die CoronaVO unterschiedlich ausgelegt werden. Dies ist bedauerlich aber muss wohl akzeptiert werden.

Bitte beachten Sie: 
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Angaben bzw. Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage zu entscheiden sind. Dieses Informationsangebot ist keine Rechtsberatung. 

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