Neue Corona-Verordnung (2)

Neue Corona-Verordnung (2)

01.04.2021 von Lars Keller
Verband
Die seit Montag gültige neue Corona-Verordnung wurde neu strukturiert, weshalb die vielen verwirrenden Querverweise nun weggefallen sind. Sie sollte einfacher werden, hatte aber doch einige Fragen aufgeworfen.

Mit Wirkung zum 29. März 2021 trat die neue CoronaVO in Kraft. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch sollen die Regelungen übersichtlicher werden und einfacher und schneller zu erfassen sein. Zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte sind nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt. So zumindest die Theorie... 

Achtung (1): Einige Möglichkeiten (Öffnungen und Schließungen) sind weiterhin abhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz im Stadt- oder Landkreis und werden neu geregelt in § 20 CoronaVO. Die Maßnahmen treten in Kraft, sobald die Inzidenz mehrere Tage infolge konstant ist: Bei sinkenden Zahlen muss die Inzidenz mindestens fünf Tage infolge, bei steigenden Zahlen mindestens drei Tage infolge konstant sein. Einen Überblick über die Möglichkeiten bietet der Stufenplan der Landesregierung.
Bitte informieren Sie sich über die im jeweiligen Stadt- und Landkreise geltenden Regelungen. Die Stadt- und Landkreise sind zuständig für die Information der Bevölkerung.
Achtung (2): Der jeweils zuständige Stadt- und Landkreis muss den Wechsel einer Stufe feststellen und diese explizit veröffentlichen. 

Hier die wichtigsten Regelungen für den Sport:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50 bis maximal 100:
Individualsport im Freien und auf Außen und Innensprtanlagen mit maximal 5 Personen aus maximal 2 Haushalten ist erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben ("Liebespaare"), zählen als ein Haushalt.
Kontaktarmer Gruppensport im Freien ist mit bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre erlaubt.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 (Notbremse):
Schließung von Innen- und Außensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport. Individualsport auf weitläufigen Anlagen (z. B. Golf) ist weiterhin erlaubt.
Gruppensport im Freien mit maximal 5 Personen aus maximal 2 Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben ("Liebespaare"), zählen als ein Haushalt.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 (Lockerungen):
Kontaktarmer Sport im Freien und Außenanlagen ist mit maximal 10 Personen erlaubt.
In Innenanlagen sind maximal 5 Personen aus maximal 2 Haushalten erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben ("Liebespaare"), zählen als ein Haushalt.
Kontaktarmer Gruppensport im Freien ist mit bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre erlaubt.

Weitere Regelungen:

  • In allen Fällen gilt (also Indoor und Outdoor), dass Umkleiden, Duschen und Gemeinschafts- bzw. Aufenthaltsflächen für den Freizeit- und Amateursport nicht genutzt werden dürfen.
  • Für den Sportbetrieb muss ein Hygienekonzept vorliegen. Die am Übungs-/Trainingsbetrieb Teilnehmenden sind für den Fall der Kontaktverfolgung zu dokumentieren. Die Vereine können die sicherlich vorhandenen Hygienekonzepte des vergangenen Jahres entsprechend anpassen.
  • Keine Veränderungen gibt es für den Spitzen- und Leistungssport.
  • Maskenpflicht: Innerhalb der geschlossenen Sportstätte besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Während der sportlichen Betätigung muss keine Maske getragen werden.
  • Wenn das zuständige Gesundheitsamt unter Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen feststellt, dass eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, können Ausgangsbeschränkungen der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags in Kraft treten.

Weitere Erläuterungen zur CoronaVO finden sich auf der Website der Landesregierung (siehe nachfolgende Links).

Die CoronaVO, gültig ab 29. März 2021: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210327_7.CoronaVO.pdf

Die Corona-Regeln auf einen Blick (Stand: 28.03.2021): https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210319_Auf_einen_Blick.pdf

Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten (Stand: 31.03.2021): https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210310_Liste-offen-geschlossen.pdf

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Das Präsidium bittet inständig darum, sich im Training und auch in der öffentlichen Darstellung (z. B. Social Media) strikt an die gelten Bestimmungen zu halten. Fehlverhalten kann automatisch zu einer Verschlechterung der Lage für den Tanzsport in Baden-Württemberg führen. Es liegt allein in unseren Händen, wie sich die zukünftige Lage für uns alle gestaltet.

Lokal kann die CoronaVO unterschiedlich ausgelegt werden. Dies ist bedauerlich aber muss wohl akzeptiert werden.

Bitte beachten Sie: 
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Angaben bzw. Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage zu entscheiden sind. Dieses Informationsangebot ist keine Rechtsberatung. 

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