Corona: Alarmstufe ab Mittwoch

15.11.2021 von Lars Keller
Verband
Die Alarmstufe in Baden-Württemberg gilt ab Mittwoch, 17. November 2021. Dann ist der Zutritt in vielen Lebensbereichen oft nur noch für Geimpfte und Genesene möglich (2G). 

In der Alarmstufe gilt für den Sport in Innenräumen 2G (geimpft oder genesen). Die Stufen der Corona-Verordnung (CoronaVO) und mit welchen Nachweisen Personengruppen an Vereinsangeboten teilnehmen können in der tabellarischen Übersicht (mit Klick vergrößern):

Bei Turnieren gelten für Sportler:innen folgende Regelungen:

  • Warnstufe: 3G – Geimpft, genesen oder getestet (auch Antigentest möglich, max. 24 Stunden alt).
  • Alarmstufe: 2G – Geimpft oder genesen.

Zur Meldung der Landesregierung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/alarmstufe-gilt-voraussichtlich-ab-17-november-2021/?

Ausgenommen von den Verschärfungen sind Genesene und Geimpfte, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Menschen, die sich zum Beispiel aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Aufgehoben werden die Beschränkungen der Warnstufe, wenn die Zahl der belegten Intensivbetten an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert liegt.

Ausnahmen von der strengeren Testpflicht

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufe ebenfalls von 2G ausgenommen. Auch in Ferien gilt diese Regelung, da die Landesregierung vom Regelbetrieb ausgeht – Schüler haben also auch in den Ferien keine Testpflicht.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Erhalten bleibt für alle weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Auch die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.

Die Regelungen im Überblick: Regelungen-fuer-den-Sport-ab-5.November-2021_finale-Version.pdf

Link zur CoronaVO Sport: https://km-bw.de/CoronaVO+Sport

Hinweis:
Für die Personen im TBW, die rund um Corona an der Informationsverarbeitung für Sie arbeiten, ist es von höchster Wichtigkeit und größtem Interesse, Sie schnellstmöglich und umfassend zu informieren. Ganz frische Verordnungen sorgen jedoch jedes Mal wieder für Verwirrung. Das ist für Sie und uns unbefriedigend. 
Das Ministerium hat uns in Gesprächen erklärt, dass wegen der großen Eile derzeit auf die intensiven und langwierigen Abstimmungsprozesse unter den Ministerien verzichtet werden muss. Dies führt in Konsequenz regelmäßig dazu, dass Definitionen, Erklärungen, FAQs usw. teilweise noch nicht auf den neuesten Stand gebracht werden konnten. Unsere Ansprechpartner bitten hier um Verständnis, dass dieser Prozess i.d.R. eine Woche dauert und es in diesem Zeitraum zu ungeklärten Punkten kommen kann. Ebenso weißt man darauf hin, dass es in diesem Zeitraum zu keinen Maßnahmen aufgrund dieser Ungeklärtheiten kommen dürfte, die den Sportler:innen und Vereinen negativ angelastet werden.

Aktuelle CoronaVO, FAQs und weitere Informationen der Landesregierung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Das Präsidium bittet inständig darum, sich im Training und auch in der öffentlichen Darstellung (z. B. Social Media) strikt an die gelten Bestimmungen zu halten. Fehlverhalten kann automatisch zu einer Verschlechterung der Lage für den Tanzsport in Baden-Württemberg führen. Es liegt allein in unseren Händen, wie sich die zukünftige Lage für uns alle gestaltet.

Lokal kann die CoronaVO unterschiedlich ausgelegt werden. Dies ist bedauerlich aber muss wohl akzeptiert werden.

Bitte beachten Sie: 
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Angaben bzw. Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage zu entscheiden sind. Dieses Informationsangebot ist keine Rechtsberatung. 

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