Corona-Krise: Information zur Gemeinnützigkeit von Vereinen

Corona-Krise: Information zur Gemeinnützigkeit von Vereinen

01.03.2021 von Lars Keller
Verband
Das Bundesministerium für Finanzen hat auf Anfrage bestätigt, dass Vereine nicht die Gemeinnützigkeit verlieren, falls sie Mitglieder, die durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geraten sind, von Beiträgen befreien oder rückerstatten.

Die Anfrage lautete:

„Ist die Steuerbegünstigung einer Körperschaft (zum Beispiel eines gemeinnützigen Vereins) gefährdet, wenn sie ihren Mitgliedern, die durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geraten sind, für das Jahr 2020 oder 2021 bereits geleistete Beiträge zurückerstattet oder auf die Erhebung von Beiträgen für das laufende Jahr von diesen Mitgliedern verzichtet? Muss deswegen die Satzung oder Beitragsordnung der Körperschaft geändert werden?“

Das Ministerium führt aus:

"Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist.

Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit. Die Körperschaft muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es aber, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse)."

TBW News

Formation
|
1. Bundesliga Latein in Ludwigsburg
Nicht nur in Pforzheim wurde getanzt. In Ludwigsburg war die 1. Bundesliga Latein der Formationen zu Gast.
|
Rauschende Ballnacht und tolle Leistungen
63. Goldstadtpokal in Pforzheim
Lehre
|
Es kann angemeldet werden
Die Lehrgänge im TBW 2026 (Superkombi Enzklösterle, Neuausbildungen WR/TR/TL) können jetzt angemeldet werden.
Verband
|
Ausschreibung Diplom Trainer und Nachwuchstrainer 2026
zu Ihrer Kenntnis und Weiterleitung an interessierte Personen in Ihrem Umfeld, leiten wir Ihnen Informationen zu den Studiengängen der Trainer Akademie Köln des DOSB weiter. Diese finden Sie auch unter:…
Hauptgruppe
|
Ranglistenturniere der Hauptgruppe in Coswig
Der Jahresanfang ist direkt voll gepackt für die Hauptgruppenpaare beider Disziplinen. Zuerst in Hamburg und nun in Coswig bei Dresden.
Verband
|
TBW-Verbandstag 2024/2025
Der 61. ordentliche Verbandstag 2024/2025 des Tanzsportverbandes Baden-Württemberg e.V. wird hiermit einberufen. Er findet statt am Sonntag, den 03. Mai 2026 in Stuttgart-Botnang, Furtwänglerstr. 122, …
Lehre
|
Reminder - Neuausbildung Wertungsrichter A im TBW
Die Anmeldung für den Lehrgang ist bereits möglich. Bitte beachten Sie den Meldeschluss.
Lehre
|
Turnierleiter-Lehrgänge im TBW
Erstmalig findet ein kombinierter Neuausbildungslehrgang in Verbindung mit einer Erhaltsschulung am 09. - 11.10.2026 im TBW statt.