GEMA: Entlastung für Sportvereine

03.05.2020 von Lars Keller
Verband
Für Sportvereine und -verbände, die mit der GEMA Vereinbarung (Lizenzierungen) zur Musiknutzung getroffen haben, gilt rückwirkend ab dem 16.03.2020 folgende Maßnahme:

Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Während dieses Zeitraums entfallen die GEMA-Vergütungen.

Zudem hat die GEMA bestätigt, dass sie durch den DOSB-Pauschalvertrag abgedeckt (gilt für die TBW-Mitgliedsvereine) Musiknutzungen auch dann als abgegolten ansieht, wenn diese während der Zeit behördlich angeordneter Schließungen nicht unmittelbar in den Sportstätten, sondern „virtuell“ erfolgen (z. B. Anleitung durch die Trainer/Übungsleiter via Internet-Homepage, o. ä.).

Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung der GEMA-Gebühren belastet werden.

Quelle: SPORT in BW 05/2020