Neue Corona-Verordnung: gravierende Änderungen

Neue Corona-Verordnung: gravierende Änderungen

14.05.2021 von Lars Keller
Verband
Das Land hat eine neue Corona-Verordnung erlassen, gültig ab 14. Mai 2021. Neu eingeführt wurden Öffnungsschritte geregelt, die abhängig von Inzidenz, Gültigkeitsdauer und Tendenz ist (Aktualisiert 15.5.: Download Infoblatt Teststategie)

Alles neu macht der Mai: Die Corona-Verordnung (CoronaVO) wurde komplett neu gefasst und neu strukturiert. Daher gibt es unter anderem Verschiebungen bei den Paragraphen. Neu sind die bereits erwähnten Öffnungsschritte. Aber am gravierendsten sind die neuen Regelungen zu Test-, Impf- oder Genesungsnachweisen. Das Thema ist komplex - wir versuchen es jedoch wieder einigermaßen verständlich darzustellen.

Inzidenz über 100 (Bundesnotbremse):

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geht als Bundesgesetz der CoronaVO als Landesverordnung vor. Im IfSG gibt es keine Änderungen, es gilt also weiterhin:

  • Kontaktloser Individualsport auf Außen- oder Innensportanlagen alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ist erlaubt. 
  • Paartanz von Paaren die in einem Haushalt leben sowie von Paaren in einer festen Beziehung aus zwei verschiedenen Haushalten ist nur noch zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig. Ein:e Trainer:in darf nicht anwesend sein (gem. FAQ des Landes: „Was ist mit Tanzschulen, Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen?“).
  • Kinder bis einschließlich 13 Jahre dürfen in Gruppen von maximal 5 Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen benötigen einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest. Kostenfreie Bürgertests können hierfür genutzt werden.
  • Ansonsten sind Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen.
  • Es treten Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr in Kraft.

Rutscht die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- und Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100, dann gilt nicht mehr das IfSG sondern die CoronaVO des Landes Baden-Württemberg

Öffnungsschritt 1 (7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100):

Es gelten die „Drei G“: Zutritt für die Sportstätten ist generell nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig.

  • Sportstätten in geschlossenen Räumen dürfen gleichzeitig nur mit maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten besucht werden. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben ("Liebespaare"), zählen als ein Haushalt.
  • Auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt.
  • Auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien können Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports bis maximal 100 Besucher:innen durchgeführt werden. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Ansonsten sind Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen.

=> Test- und Hygienekonzept ist notwendig (bedeutet z.B. tagesaktueller Coronatest, Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation)

Öffnungsschritt 2 (7-Tage-Inzidenz sinkt in den folgenden 14 Tagen nach der 1. Öffnungsstufe weiter):

Es gelten die „Drei G“: Zutritt für die Sportstätten ist generell nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig.

  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen ist wieder erlaubt. Die Personenzahl ist dabei zu begrenzen auf 1 Person pro 20 Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt. 
  • Auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt.
  • Auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen können Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports bis maximal 250 Besucher:innen durchgeführt werden. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Ansonsten sind Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen.

=> Test- und Hygienekonzept ist notwendig (bedeutet z.B. tagesaktueller Coronatest, Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation)

Öffnungsstufe 3 (7-Tage-Inzidenz sinkt in den folgenden 14 Tagen nach der 2. Öffnungsstufe weiter):
  • keine Veränderungen für den Tanzsport - aber z.B. dürfen Saunen wieder öffnen.
Grundsätzliches

Spitzen- und Profisport:

Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht notwendig.

  • Der Betrieb von Sportstätten für den Trainingsbetrieb des Spitzen- und Profisports ist nach Maßgabe der CoronaVO Sport erlaubt.
  • Training und Veranstaltungen (Turniere) sind nur ohne Zuschauer:innen erlaubt (Ausnahmen: siehe Öffnungsschritte).
  • Profi- und Spitzensportler:innen sind Sportler:innen, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient sowie vereins- oder verbandsungebundene Profisportler:innen ohne Bundeskaderstatus. Es sind Bundes- und Landeskaderathlet:innen sowie paralympische Bundes- und Landeskaderathlet:innen und, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportler:innen (Vollzeittätigkeit), Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich. Außerdem Sportler:innen der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind. 

Weitere Regelungen:

  • In allen Fällen gilt (also Indoor und Outdoor), dass Umkleiden, Duschen und Gemeinschafts- bzw. Aufenthaltsflächen für den Freizeit- und Amateursport nicht genutzt werden dürfen. Die Einzelnutzung von Toiletten ist möglich. Es muss ausgeschlossen werden, dass Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich begegnen.
  • Für den Sportbetrieb muss ein Hygienekonzept vorliegen. Die am Übungs-/Trainingsbetrieb Teilnehmenden sind für den Fall der Kontaktverfolgung zu dokumentieren. Die Vereine können die sicherlich vorhandenen Hygienekonzepte des vergangenen Jahres entsprechend anpassen.
  • Maskenpflicht: Innerhalb der geschlossenen Sportstätte besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Während der sportlichen Betätigung muss keine Maske getragen werden.

Testnachweis:

  • Schnell- und Selbsttests, die für bestimmte Dienstleistungen und Angebote erforderlich sind, müssen tagesaktuell sein (max. 24 Stunden alt). Die kostenfreien Bürgertests in den Testzentren können hierfür genutzt werden. Des Weiteren können zusätzlich folgende Stellen ein negatives Testergebnis bestätigen:
    - Arbeitgeber:innen
    - Anbieter:innen von Dienstleistungen
    - Schulen für deren Schüler:innen sowie Personal
  • Zu testende Personen dürfen einen für Laien zugelassenen Schnelltest an sich selbst unter Aufsicht durchführen und bescheinigen lassen.
  • Kinder, bis einschließlich fünf Jahre, die asymptomatisch sind, werden als getestete Personen angesehen. Sie müssen also nicht getestet werden. 
  • Download: Infoblatt zur Testtrategie für Vereine im TBW

Geimpfte und Genesene:
Geimpfte und Genesene sind von der Pflicht eines negativen Coronatests befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Einrichtungen können von dieser Regelung abweichen und einen negativen Coronatest einfordern.
Diese Ausnahmeregelungen gelten nur dann, wenn diese Personen keine akuten Symptome einer Corona-Infektion zeigen.

Zum Begriff "kontaktarm":
Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn sie grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das gemeinsame Tanzen von Paaren ist allerdings erlaubt. Hierdurch ist es möglich, dass ein Paar Tanzunterricht erhält. 
(aus https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/: "Was ist mit dem Sport und Sportkursen?")  

Zum Begriff "kontaktlos":
Die Sportausübung ist dann kontaktlos, wenn sie ohne Körperkontakt durchgeführt wird, also berührungs- bzw. kontaktfrei. 

Hinweis:
Für die Personen im TBW, die rund um Corona an der Informationsverarbeitung für Sie arbeiten, ist es von höchster Wichtigkeit und größtem Interesse, Sie schnellstmöglich und umfassend zu informieren. Ganz frische Verordnungen sorgen jedoch jedes Mal wieder für Verwirrung. Das ist für Sie und uns unbefriedigend. 
Das Ministerium hat uns in Gesprächen erklärt, dass wegen der großen Eile derzeit auf die intensiven und langwierigen Abstimmungsprozesse unter den Ministerien verzichtet werden muss. Dies führt in Konsequenz regelmäßig dazu, dass Definitionen, Erklärungen, FAQs usw. teilweise noch nicht auf den neuesten Stand gebracht werden konnten. Unsere Ansprechpartner bitten hier um Verständnis, dass dieser Prozess i.d.R. eine Woche dauert und es in diesem Zeitraum zu ungeklärten Punkten kommen kann. Ebenso weißt man darauf hin, dass es in diesem Zeitraum zu keinen Maßnahmen aufgrund dieser Ungeklärtheiten kommen dürfte, die den Sportler*innen und Vereinen negativ angelastet werden.

Aktuelle CoronaVO, FAQs und weitere Informationen der Landesregierung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Das Präsidium bittet inständig darum, sich im Training und auch in der öffentlichen Darstellung (z. B. Social Media) strikt an die gelten Bestimmungen zu halten. Fehlverhalten kann automatisch zu einer Verschlechterung der Lage für den Tanzsport in Baden-Württemberg führen. Es liegt allein in unseren Händen, wie sich die zukünftige Lage für uns alle gestaltet.

Lokal kann die CoronaVO unterschiedlich ausgelegt werden. Dies ist bedauerlich aber muss wohl akzeptiert werden.

Bitte beachten Sie: 
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Angaben bzw. Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage zu entscheiden sind. Dieses Informationsangebot ist keine Rechtsberatung. 

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