Neue CoronaVO: Lockerung mit Stufenplan

07.03.2021 von Lars Keller
Verband
Mit Wirkung zum 8. März 2021 wird die bestehende Corona-Verordnung (CoronaVO) wieder angepasst. Damit treten am Montag auch neue Regelungen in Kraft.

Neuester Bestandteil ist ein Stufenplan, der gestaffelt nach der 7-Tage-Inzidenz entweder Lockerungen oder Verschärfungen in Kraft treten lässt. Diese Regelungen gelten dann für den jeweils betroffenen Land- bzw. Stadtkreis.

Hier die wichtigsten Neuerungen für den Tanzsport:

  • Die Ausübung kontaktarmer Individualsportarten in geschlossenen Räumen ist bis maximal 5 Personen aus maximal 2 Haushalten zulässig, auch im Freizeit- und Breitensport. (Liebes-)Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt. Als Paar im Sinne der Verordnung zählt nicht das Tanzpaar, das eine sportliche Zweckgemeinschaft ist. 

    Auszug aus den FAQ der Landesregierung: „Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn sie grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das gemeinsame Tanzen von Paaren ist allerdings erlaubt. Hierdurch ist es möglich, dass ein Paar Tanzunterricht erhält.“

    Diese Möglichkeit der Nutzung von Indoor-Sportstätten besteht bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von maximal 100.

    Beispiel 1: Ein verheiratetes Paar (1. Haushalt) darf mit einem Trainer (2. Haushalt) kontaktarm trainieren. 
    Beispiel 2: Ein verheiratetes Paar (1. Haushalt) und ein weiteres verheiratetes Paar (2. Haushalt) dürfen kontaktarm trainieren. Ein Trainer als fünfte Person ist nicht erlaubt.
  • Die Ausübung kontaktarmer Individualsportarten im Freien und auf Außensportanlagen auch im Freizeit- und Breitensport erlaubt, für bis zu 10 Personen oder für Gruppen maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre. Voraussetzung dafür ist eine 7-Tage-Inzidenz von weniger als 50.

    Bei einer Inzidenz von mehr als 50 bis maximal 100 sind maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt. Die Gruppengröße für Kinder bis einschließlich 14 Jahre ist hier jedoch weiterhin bei 20.
     
  • In beiden Fällen gilt (also Indoor und Outdorr), dass Umkleiden, Duschen und Gemeinschafts- bzw. Aufenthaltsflächen nicht genutzt werden dürfen. Der in der CoronaVO genannte Begriff „sanitäre Anlagen“, beinhaltet nicht die Toiletten. Diese dürfen genutzt werden, teilte das Kultusministerium auf unsere Anfrage mit.
     
  • Für den Sportbetrieb muss ein Hygienekonzept vorliegen. Die am Übungs-/Trainingsbetrieb Teilnehmenden sind für den Fall der Kontaktverfolgung zu dokumentieren.
    Die Vereine können die sicherlich vorhandenen Hygienekonzepte des vergangenen Jahres entsprechend anpassen.
     
  • Keine Veränderungen gibt es für den Spitzen- und Leistungssport.
     
  • Maskenplicht: Innerhalb der geschlossenen Sportstätte besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Während der sportlichen Betätigung muss keine Maske getragen werden.
     
  • Wenn das zuständige Gesundheitsamt unter Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen feststellt, dass eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, können Ausgangsbeschränkungen der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags in Kraft treten.

Weitere Erläuterungen zur CorocaVO finden sich auf der Website der Ladesregierung „Fragen und Antworten“ (siehe nachfolgende Links).

Corona Verordnung (CoronaVO) vom 30.11.2020, gültig ab 01.03.2021​​​​​​: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210307_6.CoronaVO.pdf

Die Regelungen für Baden-Württemberg im Überblick (Stand 07.03.2021): https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210307_Corona_auf_einen_Blick_Maerz.pdf

Übersicht über offene/geschlossene Einrichtungen: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210308_Offen_Geschlossen_Uebersicht.pdf

Fragen und Antworten (FAQ) der Landesregierung zur CoronaVO: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Das Präsidium bittet inständig darum, sich im Training und auch in der öffentlichen Darstellung (z. B. Social Media) strikt an die gelten Bestimmungen zu halten. Fehlverhalten kann automatisch zu einer Verschlechterung der Lage für den Tanzsport in Baden-Württemberg führen. Es liegt allein in unseren Händen, wie sich die zukünftige Lage für uns alle gestaltet.

Lokal kann die CoronaVO unterschiedlich ausgelegt werden. Dies ist bedauerlich aber muss wohl akzeptiert werden.

Bitte beachten Sie: 
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Angaben bzw. Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage zu entscheiden sind. Dieses Informationsangebot ist keine Rechtsberatung. 

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