Update: CoronaVO neu ab 19. April

Update: CoronaVO neu ab 19. April

20.04.2021 von Lars Keller
Verband
Unbemerkt selbst für das eine oder andere Ministerium, hat sich aufgrund der Bundesnotbremse ein neuer Begriff in die neue CoronaVO eingeschlichen. So wurde aus "kontaktarm" nun "kontaktlos". (Update 20.4.21, 6:32 Uhr)

Wir haben hierzu Rücksprache mit dem Ministerium gehalten, die mit dieser Änderung selbst überrascht wurden. Leider geht der Begriff "kontaktlos" weiter als das bisherige "kontaktarm". "Kontaktlos" bedeutet, dass die Sportausübung tatsächlich berührungsfrei bzw. kontakfrei erfolgen muss. Tanzhaltung ist also in den Fällen nicht gestattet, in welchen das Training "kontaklos" zu erfolgen hat.

Das gilt ab Montag, 19. April 2021 für den Sport:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50 bis maximal 100:

  • Individualsport im Freien und auf Außen- und Innensprtanlagen mit maximal 5 Personen aus maximal 2 Haushalten ist erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben ("Liebespaare"), zählen als ein Haushalt.
  • Kontaktarmer Gruppensport im Freien ist mit bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre erlaubt.
  • Ansonsten sind Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 (Notbremse):

  • Kontaktloser Individualsport auf Außen- oder Innensportanlagen alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ist erlaubt. Auf weitläufigen Sportanlagen (z. B. Golfplätzen) ist Individualsport auch für mehrere Gruppen erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben ("Liebespaare"), zählen als ein Haushalt. 
    Hinweis d. Red.: Die Formulierung "zu zweit oder den Angehörigen des eigenen Haushalts" lässt den Schluss zu, dass auch ein Tanzpaar aus zwei Haushalten miteinander trainieren darf – allerdings kontaktlos!
  • Es treten Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr in Kraft.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 (Lockerungen):

  • Kontaktarmer Sport im Freien und Außenanlagen ist mit maximal 10 Personen erlaubt.
  • In Innenanlagen sind maximal 5 Personen aus maximal 2 Haushalten erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben ("Liebespaare"), zählen als ein Haushalt.
  • Kontaktarmer Gruppensport im Freien ist mit bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre erlaubt.
  • Ansonsten sind Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen.

Spitzen- und Profisport:

  • Der Betrieb von Sportstätten für den Trainingsbetrieb des Spitzen- und Profisports ist erlaubt.
  • Training und Veranstaltungen (Turniere) sind nur ohne Zuschauer:innen erlaubt.
  • Profi- und Spitzensportler:innen sind Sportler:innen, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient sowie vereins- oder verbandsungebundene Profisportler:innen ohne Bundeskaderstatus. Es sind Bundes- und Landeskaderathlet:innen sowie paralympische Bundes- und Landeskaderathlet:innen und, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportler:innen (Vollzeittätigkeit), Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich. Außerdem Sportler:innen der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind. 

Weitere Regelungen:

  • In allen Fällen gilt (also in Außen- oder Innensportanlagen), dass Umkleiden, Duschen und Gemeinschafts- bzw. Aufenthaltsflächen für den Freizeit- und Amateursport nicht genutzt werden dürfen.
  • Für den Sportbetrieb muss ein Hygienekonzept vorliegen. Die am Übungs-/Trainingsbetrieb Teilnehmenden sind für den Fall der Kontaktverfolgung zu dokumentieren. Die Vereine können die sicherlich vorhandenen Hygienekonzepte des vergangenen Jahres entsprechend anpassen.
  • Maskenpflicht: Innerhalb der geschlossenen Sportstätte besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Während der sportlichen Betätigung muss keine Maske getragen werden.

Zum Begriff "kontaktarm":
Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn sie grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das gemeinsame Tanzen von Paaren ist allerdings erlaubt. Hierdurch ist es möglich, dass ein Paar Tanzunterricht erhält. 
(aus https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/: "Was ist mit dem Sport und Sportkursen?")  

Zum Begriff "kontaktlos":
Die Sportausübung ist dann kontaktlos, wenn sie ohne Körperkontakt durchgeführt wird, als berührungs- bzw. kontaktfrei. Ein Training in Tanzhaltung ist demnach nicht erlaubt.

Aktuelle CoronaVO, FAQs und weitere Informationen der Landesregierung: 
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Das Präsidium bittet inständig darum, sich im Training und auch in der öffentlichen Darstellung (z. B. Social Media) strikt an die gelten Bestimmungen zu halten. Fehlverhalten kann automatisch zu einer Verschlechterung der Lage für den Tanzsport in Baden-Württemberg führen. Es liegt allein in unseren Händen, wie sich die zukünftige Lage für uns alle gestaltet.

Lokal kann die CoronaVO unterschiedlich ausgelegt werden. Dies ist bedauerlich aber muss wohl akzeptiert werden.

Bitte beachten Sie: 
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Angaben bzw. Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage zu entscheiden sind. Dieses Informationsangebot ist keine Rechtsberatung. 

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