Corona: Informationen und Dokumente

08.04.2022 von Lars Keller
Verband
Informationen des TBW rund um die Corona-Pandemie Aktuell: Wieder ein bißchen Normalität...

08.04.2022: Wieder ein bisschen Normalität....

Über zwei Jahre bestimmt die Corona-Pandemie bereits unseren Alltag und damit auch unser tänzerisches Sportleben. Je nach geltender Verordnung gab es einen Lockdown, harte Personenbegrenzungen oder andere Einschränkungen. Seit vergangenem Wochenende sind die meisten Auflagen aufgehoben, die Corona-Verordnung (CoronaVO) stark reduziert und die CoronaVO Sport komplett gestrichen. Damit endet für den baden-württembergischen Tanzsport erst einmal eine lange Zeit von Einschränkungen, Schutz- und Hygienekonzepten.
 
Eigenverantwortung
Die Landesregierung empfiehlt in ihrer CoronaVO nach wie vor einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Lüften. Auch wenn diese Schutzmaßnahmen nun in der Eigenverantwortung von uns allen liegen, möchten wir an Sie appellieren, dass Sie sich und andere schützen, indem Sie sich an die vorgenannten Empfehlungen halten.

Besondere Regelungen
Bei Veranstaltungen des TBW (wie z.B. Superkombi Enzklösterle) behalten wir uns vor, dennoch Schutzmaßnahmen  vorzusehen, wie z.B. die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Platz. Selbstverständlich werden Sie über die Schutzmaßnahmen der jeweiligen Veranstaltung informiert.

Drücken Sie uns allen die Daumen, dass Einschränkungen nicht wieder notwendig werden. Es wäre schön, wenn das die letzte Newsmeldung mit Informationen zur Corona-Pandemie wäre...

Vielen Dank - und bleiben Sie gesund!

12.03.2022: Aktualisierung der TBW-Mustervorlage Schutz und Hygienekonzept für Vereine

Das Schutz- und Hygienekonzept wurde aktualisiert und steht den Mitgliedsvereinen des TBW als bearbeitbares Word-Dokument kostenlos zur Verfügung:

25.02.2022: Änderung des Stufenmodells ab 23. Februar

Durch die Streichung der Alarmstufe II gibt es nun wieder ein dreistufiges Stufenmodell mit Basis-, Warn- und Alarmstufe.
 
Aufhebung der 3G-Zutrittsbeschränkung in der Basisstufe

  • In der Basisstufe wurde die 3G-Zutrittsbeschränkung aufgehoben. Somit dürfen künftig Sportstätten und Veranstaltungen in der Basisstufe ohne Nachweis besucht werden. In der Warnstufe gilt weiterhin 3G, in der Alarmstufe 2G. 

Veranstaltungen

  • Angepasst wurden die Personenobergrenzen bei Veranstaltungen (§ 10 Absatz 2 CoronaVO):
  • In der Warnstufe (3G) ist in geschlossenen Räumen künftig eine Auslastung von maximal 60 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 6.000 Besucher:innen möglich.
  • Die Alarmstufe (2G) ist die künftige Notfallstufe, in der in geschlossenen Räumen eine Auslastung von höchstens 50 % der zugelassenen
  • Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 2.000 Besucher:innen sowie im Freien von höchstens 50% der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 5.000 Besucherinnen und Besuchern gestattet ist.
  • Veranstaltungen in der Basisstufe (ohne Nachweispflicht) dürfen ohne Personenobergrenzen durchgeführt werden.
  • Zudem wurde die Regelung aufgehoben, wonach bei Veranstaltungen mit über 500 Besucher:innen maximal 10 % der Plätze als Stehplätze ausgewiesen werden können und im Übrigen Sitzplätze zuzuweisen sind.
  • Geändert wurde ferner, dass bei Veranstaltungen mit über 10.000 Besucher:innen das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen ist. Bisher war dies bereits bei Veranstaltungen über 5.000 Besucher:innen erforderlich.

Die aktuellen Regelungen in Baden-Würtemberg können Sie der Übersicht über die Corona-Regeln entnehmen (hier sind u.a. die zulässigen Besucherzahlen bei Sportveranstaltungen aufgeführt sowie die Regeln für Zutrtts- und Teilnahmeverbote in Sportstätten):

Weitere Links

Hinweis:
Für die Personen im TBW, die rund um Corona an der Informationsverarbeitung für Sie arbeiten, ist es von höchster Wichtigkeit und größtem Interesse, Sie schnellstmöglich und umfassend zu informieren. Ganz frische Verordnungen sorgen jedoch jedes Mal wieder für Verwirrung. Das ist für Sie und uns unbefriedigend. 
Das Ministerium hat uns in Gesprächen erklärt, dass wegen der großen Eile derzeit auf die intensiven und langwierigen Abstimmungsprozesse unter den Ministerien verzichtet werden muss. Dies führt in Konsequenz regelmäßig dazu, dass Definitionen, Erklärungen, FAQs usw. teilweise noch nicht auf den neuesten Stand gebracht werden konnten. Unsere Ansprechpartner bitten hier um Verständnis, dass dieser Prozess i.d.R. eine Woche dauert und es in diesem Zeitraum zu ungeklärten Punkten kommen kann. Ebenso weißt man darauf hin, dass es in diesem Zeitraum zu keinen Maßnahmen aufgrund dieser Ungeklärtheiten kommen dürfte, die den Sportler:innen und Vereinen negativ angelastet werden.

Aktuelle CoronaVO, FAQs und weitere Informationen der Landesregierung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Das Präsidium bittet inständig darum, sich im Training und auch in der öffentlichen Darstellung (z. B. Social Media) strikt an die gelten Bestimmungen zu halten. Fehlverhalten kann automatisch zu einer Verschlechterung der Lage für den Tanzsport in Baden-Württemberg führen. Es liegt allein in unseren Händen, wie sich die zukünftige Lage für uns alle gestaltet.

Lokal kann die CoronaVO unterschiedlich ausgelegt werden. Dies ist bedauerlich aber muss wohl akzeptiert werden.

Bitte beachten Sie: 
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Angaben bzw. Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage zu entscheiden sind. Dieses Informationsangebot ist keine Rechtsberatung.

31.01.2022: TBW-Mustervorlage Schutz- und Hygienekonzept aktualisiert

Der TBW hat die Mustervorlage des Schutz- und Hygienekonzept erneut den aktuellen Corona-Verordnungen angepasst. Das Schutz- und Hygienekonzept steht als bearbeitbarem Word-Dokument zur Verfügung und kann von den Mitgliedsvereinen des TBW kostenlos genutzt werden:

Die aktuellen Regelungen in Baden-Würtemberg können Sie der Übersicht über die Corona-Regeln entnehmen (hier sind u.a. die zulässigen Besucherzahlen bei Sportveranstaltungen aufgeführt sowie die Regeln für Zutrtts- und Teilnahmeverbote in Sportstätten):

Das Präsidium von Tanzsport Deutschland hat das Maßnahmenpaket zum Wiedereinstieg in den Wettkampfbetrieb bis zum 31.08.2022 verlängert. Das Maßnahmenkonzept finden Sie unter diesem Link

09.01.2022: Neue Corona-Verordnung mit Nachweis-Erleichterungen für Schüler:innen

Erfreulicherweise hat sich die Nachweispflicht für Schüler:innen mit der letzten Version der Corona-Verordnung zum Glück wieder etwas entspannt. Sowohl im Sportbetrieb als auch bei Turnieren besteht für Schüler:innen über 6 bis unter 18 Jahren eine erleichterte Zutritts und Testnachweisregelung. Die Nachweisführung erfolgt hier beispielsweise durch einen Schülerausweis. 

Die weiteren aktuellen Regelungen:

Maskenpflicht
In der Corona-Verordnung ist geregelt, dass Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb geschlossener Räume eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sollen. In begründeten Fällen ist auch eine medizinische Maske zulässig. Diese Regelung gilt auch abseits des Sportbetriebs in Sportstätten, es gelten dabei die Ausnahmen der Corona-Verordnung des Landes. Details siehe Übersicht der Landes.
Weitere Ausnahme: Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht.

Zutritt bei 2G+-Regelung:
Ist der Zutritt zu Sportstätten nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (2G+-Regelung), gilt dies entsprechend der Corona-Verordnung nicht für

  • für Schüler:innen über 6 bis unter 18 Jahren. Die geplante Änderung für Schüler:innen, welche vorsieht, dass Schülertests vom 1. Februar an nicht mehr für den Trainingsbetrieb in Sportvereinen gelten sollen, wurde bis auf Weiteres verschoben. Ausgenommen davon sind lediglich Schulferien. Da während der Ferien keine Testungen in den Schulen stattfinden, muss die Testnachweisführung anderweitig erfolgen.
  • geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate (bisher 6 Monate) zurückliegt,
  • genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt,
  • geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.

Zulässige Zuschauerzahl bei Sportveranstaltungen:
(Sport-)Veranstaltungen sind in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig. Die bisherige Personenobergrenze wurde von 750 auf nun zulässige 500 Besucher:innen abgesenkt. 

Links

07.12.2021: Neue Corona-Verordnungen

Folgende Änderungen haben sich durch die neuen Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg für den Sport ergeben.

Trainingsbetrieb

In den Alarmstufen I und II gilt, dass erwachsene Sportler:innen sowie ehrenamtliche Trainer:innen nur dann Zutritt zu Sportstätten und Bädern haben, wenn sie geimpft oder genesen sind.

In der Alarmstufe II ist für die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich ein negativer Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich (2G+). Dabei sind Personen mit einer Boosterimpfung von der Testpflicht bei der 2G-Regelung ausgenommen. Zudem werden folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:

  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
  • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).

Nicht immunisierte Personen müssen auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordnetem Reha-Sport einen Antigen- oder PCR-Testnachweises vorlegen (3G). Diese Ausnahme gilt nur für die Teilnehmenden, nicht aber für ehrenamtliche Übungsleiter:innen dieser Sportgruppen, für die die allgemeinen Zutrittsregelungen in den einzelnen Stufen gelten.  
 
Sonderregelungen für Schüler:innen
12- bis 17-Jährige haben weiterhin ohne Nachweis Zutritt zu Sportstätten und Bädern, allerding nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schüler:innen für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können bei immunisierten Schülerinnen und Schülern die oben im Zusammenhang mit der 2G-Regelung genannten Alternativen zum zusätzlichen Testnachweis zur Anwendung kommen. In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte Schüler:innen in diesem Altersbereich.

Tests
Neben den "offiziellen" Antigen- oder PCR-Tests sind auch Selbsttests zulässig, wenn sie vor Ort in der Einrichtung durchgeführt und von einer weiteren volljährigen Person überwacht werden, die die ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

Veranstaltungen

Veranstaltungen dürfen in der Alarmstufe II mit höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität und maximal 750 Besucherinnen und Besuchern durchgeführt werden. Unverändert bleiben die Zutrittsregelungen und Kapazitätsbeschränkungen in den übrigen Stufen.

In der Alarmstufe II kann der Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken an Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen sowie sonstigen öffentlichen Orten von der zuständigen Ortspolizeibehörde künftig untersagt werden.

Einwilligung zur Speicherung von gesundheitsbezogenen Daten

Als Donwload haben wir Ihnen eine Erklärung für Ihre Mitglieder:innen zur Einwilligung derSpeicherung von gesundheitsbezogenen Daten: Download der Erklärung

Links

27.11.2021: Neue Corona-Verordnungen in Kraft

Nachdem am 24. November die geänderte Corona-Verordnung (CoronaVO) in Kraft trat, zieht die CoronaVO Sport mit Wirkung vom 27. November nach. Hier die Änderungen für den Sport.

Zur aktualisierten CoronaVO:

Die Coronastufen wurden um die Warnstufe II erweitert. Diese wurde aufgrund der extremen Lage in den Intensivstationen direkt ausgelöst. Für Veranstaltungen gilt daher in Baden-Württemberg die 2G+ Regelung. das heißt dass zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis noch ein tagesaktueller Schnelltest vorgelegt werden muss.

In der CoronaVO wird nun auch präzisiert, wie die Nachweise geprüft werden müssen. Die Angaben müssen mit einem amtlichen Ausweisdokument abgeglichen werden. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch geprüft werden, beispielsweise mit der kostenlosen CoVPassCheck-App.

In besonders betroffenen Stadt- und Landkreisen können Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 Uhr und 5 Uhr in Kraft treten oder bereits in Kraft getreten sein. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig.

Zur aktualisierten CoronaVO Sport:

Bei den Regelungen zur Sportausübung wird künftig nicht mehr unterschieden, ob die Sportausübung im Rahmen des „Trainings- und Übungsbetriebs“ oder bei „Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen“ durchgeführt wird.

Mit Blick auf die Alarmstufen gilt für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer künftig 2G. 
Falls ein Sportverein Beschäftigte hat bzw. mit selbstständigen Trainer:innen arbeitet: Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist weiterhin in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nach § 18 CoronaVO gilt dies entsprechend für Selbstständige. Für die Pflicht zur Überprüfung und das Verfahren gelten die Regelungen des § 28b IfSG.

Die in der CoronaVO für Spitzen- und Profisportler:innen gestrichene Ausnahme von der Testpflicht wird dahingehend konkretisiert, dass diese Gruppe in allen Stufen einen Antigen-Testnachweis zu erbringen hat. Soweit diese Personen noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten derzeit noch die in der CoronaVO enthaltenen Erleichterungen für den Nachweis (z. B. Schülerausweis).

Die Ausnahme für den Ligabetrieb in der Warnstufe (3G anstatt 3G mit PCR-Test) wurde zurückgenommen. Diese Regelung war als Übergangsregelung gedacht, um den Ligabetrieb in Hallensportarten nicht abrupt unterbrechen zu müssen.

Die Regelungen im Überblick: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf

Zur CoronaVO: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Zur CoronaVO Sport: https://km-bw.de/CoronaVO+Sport

Ausnahmen von der strengeren Testpflicht

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufe ebenfalls von 2G ausgenommen. Auch in Ferien gilt diese Regelung, da die Landesregierung vom Regelbetrieb ausgeht – Schüler haben also auch in den Ferien keine Testpflicht.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Erhalten bleibt für alle weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Auch die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.

14.11.2021: Übersicht zu Nachweisen in den Stufen

Die Stufen der Corona-Verordnung (CoronaVO) und mit welchen Nachweisen Personengruppen an Vereinsangeboten teilnehmen können in der tabellarischen Übersicht (mit Klick vergrößern):

Bei Turnieren gelten für Sportler:innen folgende Regelungen:

  • Warnstufe: 3G – Geimpft, genesen oder getestet (auch Antigentest möglich, max. 24 Stunden alt).
  • Alarmstufe: 2G – Geimpft oder genesen.

07.11.2021: Neue Corona-Verordnung Sport

Das Kultusministerium hat die Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) angepasst. Insbesondere gibt es neue Regelungen zur Testung von Trainer:innen und Teilnehmer:innen an Wettkämpfen.

Testnachweis für Trainer:innen und andere Beschäftigte

  • Testungen von nicht-immunisierten Beschäftigten, ehrenamtlich und selbstständig Tätigen wie beispielsweise Trainer:innen sowie Übungsleiter:innen, sind am jeweiligen Tag in der Einrichtung unter Beobachtung durchzuführen oder müssen von einer zugelassenen Teststelle stammen. Häusliche Tests reichen nicht aus.
  • Für diese Personengruppen reicht in allen Stufen beim Trainings- und Übungsbetrieb und bei Wettkampfveranstaltungen ein Antigen-Schnelltest aus.

Zutritt zu Ligabetrieb und Wettkampfserien

  • Bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb ist für den Zutritt nicht-immunisierter Sportler:innen und sonstiger daran mitwirkende Personen (z. B. Trainer:innen, Wertungsrichter:innen) zu geschlossenen Räumen auch in der Warnstufe ein Antigen-Testnachweis ausreichend. Bisher war ein PCR-Testnachweis erforderlich.
  • In der Alarmstufe bleibt es dabei, dass auch bei Wettkampfserien oder Ligabetrieb im Freien die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Testnachweises, in geschlossenen Räumen 2G gilt.
  • Hinweis der Redaktion: Leider spricht die CoronaVO Sport nur von "Ligabetrieb und Wettkampfserien", was eine gewisse Ferne zu anderen Wettkampfformen erkennen lässt.

Testnachweis für den Spitzen- und Leistungssport

  • Laut CoronaVO Sport ist im Spitzen und Profisport für die Teilnahme am Trainingsbetrieb und an Wettkämpfen kein Testnachweis erforderlich.
  • Es gelten jedoch die Corona-Regelungen für Kadersportler:innen des TBW: 
    Bei Landesmeisterschaften des TBW und beim Kadertraining des TBW sowie Training in den TBW-Sälen im Landesleistungszentrum (LLZ) besteht die Nachweispflicht nach 3G (geimpft, genesen, getestet). Bei Kindern/Schülern erfolgt die Nachweisführung ebenfalls entsprechend aktueller Corona-Verordnung (CoronaVO).
    Darüber hinaus empfiehlt das Präsidium, dass diesbezüglich in den Vereinen eine Gleichbehandlung zwischen allen Sportler:innen stattfindet, also die Nachweispflicht nach 3G als Schutz- und Hygienestandard für alle Sportler:innen gleichermaßen angewendet wird.

Die Regelungen im Überblick: Regelungen-fuer-den-Sport-ab-5.November-2021_finale-Version.pdf

Link zur CoronaVO Sport: https://km-bw.de/CoronaVO+Sport

02.11.2021: Warnstufe tritt in Kraft

Ab Mittwoch, 3. November tritt in Baden-Württemberg die „Warnstufe“ in Kraft. Dann dürfen Ungeimpfte öffentliche Veranstaltungen, Museen, Theater, Kinos oder Restaurants dann nur noch mit negativem PCR-Test besuchen. Gleiches für den Sport in geschlossenen Räumen.

Ausgenommen von den Verschärfungen sind Genesene und Geimpfte, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Menschen, die sich zum Beispiel aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Aufgehoben werden die Beschränkungen der Warnstufe, wenn die Zahl der belegten Intensivbetten an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert liegt.

Ausnahmen von der strengeren Testpflicht

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufe ebenfalls von 2G ausgenommen. Auch in Ferien gilt diese Regelung, da die Landesregierung vom Regelbetrieb ausgeht – Schüler haben also auch in den Ferien keine Testpflicht.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Erhalten bleibt für alle weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Auch die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.

Die Regelungen auf einen Blick: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/211028_Auf_einen_Blick_DE_01.pdf

15.09.2021: Dreistufiges Warnsystem mit neuer CoronaVO

Ab 16. September 2021 tritt die neue Corona-Verordnung (CoronaVO) in Kraft.

Es gibt künftig eine sogenannte "Warnstufe" und eine "Alarmstufe", die sich an der landesweiten Hospitalisierungsquote orientiert. Sollte eine der Stufen erreicht werden, so muss die offiziell vom Landesgesundheitsamt verkündet werden, damit es Gültigkeit bekommt. Aktuell befinden wir uns in der "Basisstufe".

Das gilt für den Sport:

  • In der Basisstufe (da sind wir gerade drin) gilt in geschlossenen Räumen weiterhin die gewohnte 3G-Regel.
  • In der Warnstufe gilt 3G, wobei der Testnachweis über PCR-Test erfolgen muss. Der einfachere Antigen-Test gilt nicht.
  • Im der Alarmstufe gilt dann 2G, als gemipft oder genesen. Man kann sich nicht "frei testen". 

Ausnahmen von der strengeren Testpflicht:

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. 

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.

Außerdem:

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Erhalten bleibt für alle weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Auch die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.

Downloads:

Appell des TBW-Präsidiums:

Bitte lassen Sie sich impfen. Je schneller und je zahlreicher die Bevölkerung geimpft ist, umso schneller können die infektionsschützenden Maßnahmen entfallen.

08.08.2021: Neue Downloads

Die Übersicht für den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb wurde aktualisiert. Ebenso stellen wir jetzt das Schutz- und Hygienekonzept auch als bearbeitbare Mustervorlage im Wordformat zur Verfügung. Die Mustervorlagekönnen Sie gan zeinfach anpassen und Ihre Veranstaltungsdaten ergänzen. Bitte beachten SIe die jeweiligen aktuellen Regelung, die sich in Ihrem Stadt-/Landkreis aufgrund der CoronaVO ergeben. 

09.07.2021: Maskenpflicht bei Mitgliederversammlungen

Aus der aktuellen Corona-Verordnung (CoronaVO) geht nicht eindeutig hervor, unter welchen "Lebensbereich" Mitgliederversammlungen der Vereine fallen. Dementsprechend unklar ist, welche Regelungen dafür gelten.

Das Kultusministerium führt aus, dass Mitgliederversammlungen von Sportvereinen unter § 8 Abs. 3 Nr. 1 CoronaVO fallen. Sie gelten als Gremiensitzungen von juristischen Personen. Weiter führt das Kultusministerium aus: "§ 8 Abs. 3 Nr. 1 normiert für notwendige Gremiensitzungen Ausnahmen von den Beschränkungen in den Absätzen 1 und 2 (Personenobergrenzen, Kapazitätsgrenzen, Teilnahme nur bei Vorlage eines Test-, Impf-oder Genesenennachweises). Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr müssen keine Maske tragen. Insbesondere ist in geschlossenen Räumen (auch) am Platz eine medizinische Maske zu tragen."


09.07.2020: TBW-Präsidium bestellt Corona-Beauftragten

Während des Führungsseminars vom 9. bis 12. Juli hat das TBW-Präsidium Dominik Flaig als Corona-Beauftragten des TBW bestellt (siehe Newsmeldung).

Flaig bündelt die Maßnahmen und Kommunikation der Vereine und des Verbands, damit der Tanzsport in Baden-Württemberg als einheitliche Interessenvertretung auftritt. Der Corona-Beauftrage des TBW ist per Mail unter der neu eingerichteten Mail-Adresse corona(@)tbw.de erreichbar. Wir bitten unsere Mitglieder, von Einzelanfragen an die Ministerien abzusehen und so unsere Kraft durch einheitliche Kommunikation zu stärken.


Corona-Verordnungen

Die Corona-Verordnungen wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurden die kompletten Verordnungen Baden-Württemberg neu gefasst, sie ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Im Wesentlichen gelten jetzt für den Tanzsport in Baden-Württemberg nur noch zwei Verordnungen: die CoronaVO und die CoronaVO Sport.

Mit Wirkung zum dem 1. Juli 2020 wurden drei Corona-Verordnung, die den Sportbereich berühren, in einer neuen Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) zusammengeführt. Die CoronaVO SPort ist derzeit jedoch außer Kraft gesetzt – es gilt die CoronaVO in der gültigen Fassung.

Hier die aktuellen Corona-Verordnungen zum Download als PDF:

Aktuelle CoronaVO, FAQs und weitere Informationen der Landesregierung: 
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Corona Verordnung Sport (CoronaVO Sport) – durch die CoronaVO derzeit außer Kraft gesetzt: fhttps://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E346012858/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/CoronaVO%20Sport%20konsolidiert%20abgestimmte%20Version.pdf


Downloads /Arbeitshilfen des TBW:

Als zusätzliche Information, stellen wir eine Übersicht zu den Einreisebedingungen nach Deutschland zur Verfügung, damit Sie als Veranstaltung ggf. Auskünfte gegenüber ausländischen Paaren geben können:


Bitte beachten Sie: 
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Antworten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage zu entscheiden sind. Dieses Informationsangebot ist keine Rechtsberatung.

„Soforthilfe Sport“

Die Landesregierung hat am 16. Juni die „Soforthilfe Sport“ über 11,635 Millionen Euro beschlossen. Damit ist nun endlich der Weg frei für die seit langem vom WLSB geforderten unbürokratischen Notfall- und Liquiditätshilfen für den gemeinnützigen Sport im Land und damit auch die TBW-Mitgliedsvereine.

Die wichtigsten Punkte für unsere Mitgliedsvereine im Überblick:

Anträge können bis 30. Juni 2021 gestellt werden.

Soforthilfe Sport wird gewährt, um durch die Corona-Pandemie entstandene existenzgefährdende Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Ein solcher Engpass wird angenommen, wenn die Einnahmen des Antragsstellers aus Ideellem Bereich, Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung voraussichtlich nicht ausreichen, um die laufenden Ausgaben bis Jahresende zu decken.

Die Höhe der Soforthilfe für Sportvereine beträgt 15 Euro je Mitglied, maximal jedoch bis zur Höhe des Liquiditätsengpasses.
Die Geschäftsstellen der baden-württembergischen Sportbünde nehmen die Anträge entgegen per Mail oder per Post. 

Das Antragsformular, alle relevanten Informationen und Hinweise sowie eine Liste häufig gestellter Fragen (FAQ) finden Sie auf 

Weitere tanzsportbezogene Informationen und Absagen

National: www.tanzsport.de

International: www.worlddancesport.org

Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

Informationen der Landeshauptstadt Stuttgart zu Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz.

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat die wichtigsten Punkte im folgenden kurz dargestellt und die
Behörde / Stelle genannt, an die Sie sich deswegen wenden müssen:

Was?Informationen / Zuständigkeit
Milliarden-Schutzschild der Bundesregierung (allgemein)https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-03-13-Corona-FAQ.html
SteuererleichterungenIhr Finanzamt
KurzarbeitBundesagentur für Arbeit
Bürgschaften zur Unterstützung der LiquiditätIhre Hausbank / KfW Bankengruppe
Ersatzansprüche gegen das Land Baden-Württemberg aufgrund von Verdienstausfällen durch eine individuelle Anordnung von Quarantäne oder Berufsverbot durch das GesundheitsamtGesundheitsamt des Landeshauptstadt Stuttgart (in Funktion als Landesbehörde)

Darüber hinaus hat das Land Baden-Württemberg einen Rettungsschirm für Unternehmen angekündigt:https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-kuendigt-rettungsschirm-fuer-unternehmen-an/

Wichtig zu wissen: Die Landeshauptstadt Stuttgart handelt in der Coronakrise nicht als Stadt, sondern in ihrer Funktion als Stadtkreis und damit als Behörde des Landes Baden-Württemberg. Besondere Erstattungsansprüche oder Ansprüche auf Fördermittel oder andere Unterstützung wegen der Corona-Epidemie gegen die Stadt selbst bestehen nicht.

Insbesondere die Sportvereine werden noch auf den Blog der Rechtsanwälte Wüterich Breucker hingewiesen, die hier zahlreiche aktuelle Fragestellungen um die oben genannten Themen dankenswerter Weise öffentlich zugänglich erörtern: https://www.wueterich-breucker.de/blog

Darüber hinaus hat auch der WLSB auf seiner Website zahlreiche Informationen zusammengestellt:
https://www.wlsb.de/aktuelles/news/921-neue-infoseite-corona-und-sportvereine

TBW News

|
Internationale Erfolge
An die wunderschöne französische Riviera ging es für einige Paare des TBW am Wochenende. Bei French Riviera Cup in Nizza erreichten Igor Akalowski/Klaudia Szabo einen vierten und einen siebten Platz.…
Verband
|
Verbandstag und Jugendvollversammlung 2024
Die TG Nürtingen 1859 war Gastgeberin des 60. TBW Verbandstags und der Jugendvollversammlung 2024. In angenehmer und harmonischer Atmosphäre führte TBW-Präsident durch die Tagesordnung des Verbandstags.
Mehrere Kategorien
|
Erfolge am zweiten Tag der Süddeutschen
Am zweiten Tag der Gebietsmeisterschaften Süd Kombination in Königsbrunn geht es mit Erfolgen für die baden-württembergischen Paare bei den Junioren II B, in der Jugend A und bei den Masters II S weiter.
Mehrere Kategorien
|
Medaillenregen bei Süddeutscher Meisterschaft
Bei der Gebietsmeisterschaft Süd Kombination im bayerischen Königsbrunn werden die hervorragenden Leistungen der 10-Tanzpaare aus Baden-Württemberg am ersten Tag mit zahlreichen Medaillen belohnt.
Mehrere Kategorien
|
Ergebnisse internationaler WDSF-Turniere
Während in Berlin das Berlin Dance Festival stattfand, war rund um den Globus sonst noch jede Menge los. Tolle Ergebnisse von TBW-Paaren gab es nicht nur in unserer Bundeshauptstadt, sondern auch in…
Veranstaltungen
|
Gebietsmeisterschaft Süd
Hier der aktualisierte Zeitplan für die Gebietsmeisterschaft Süd in Köngisbrunn
Verband
|
Neues aus dem Sport
Informationen zu den Themen Landesmeisterschaften, Bundeswertungsrichterschulung, Auslandsstart und Schautanz
Hauptgruppe
|
EM-Bronze für Fainsils
Bei der WDSF Europameisterschaft Standard im Chisinau (Moldawien) gewinnen Tomas und Violetta Fainsil die Bronzemedaille.