Neue CoronaVO Sport

07.11.2021 von Lars Keller
Verband
Das Kultusministerium hat die Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) angepasst. Insbesondere gibt es neue Regelungen zur Testung von Trainer:innen und Teilnehmer:innen an Wettkämpfen.

Testnachweis für Trainer:innen und andere Beschäftigte

  • Testungen von nicht-immunisierten Beschäftigten, ehrenamtlich und selbstständig Tätigen wie beispielsweise Trainer:innen sowie Übungsleiter:innen, sind am jeweiligen Tag in der Einrichtung unter Beobachtung durchzuführen oder müssen von einer zugelassenen Teststelle stammen. Häusliche Tests reichen nicht aus.
  • Für diese Personengruppen reicht in allen Stufen beim Trainings- und Übungsbetrieb und bei Wettkampfveranstaltungen ein Antigen-Schnelltest aus.

Zutritt zu Ligabetrieb und Wettkampfserien

  • Bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb ist für den Zutritt nicht-immunisierter Sportler:innen und sonstiger daran mitwirkende Personen (z. B. Trainer:innen, Wertungsrichter:innen) zu geschlossenen Räumen auch in der Warnstufe ein Antigen-Testnachweis ausreichend. Bisher war ein PCR-Testnachweis erforderlich.
  • In der Alarmstufe bleibt es dabei, dass auch bei Wettkampfserien oder Ligabetrieb im Freien die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Testnachweises, in geschlossenen Räumen 2G gilt.
  • Hinweis der Redaktion: Leider spricht die CoronaVO Sport nur von "Ligabetrieb und Wettkampfserien", was eine gewisse Ferne zu anderen Wettkampfformen erkennen lässt.

Testnachweis für den Spitzen- und Leistungssport

  • Laut CoronaVO Sport ist im Spitzen und Profisport für die Teilnahme am Trainingsbetrieb und an Wettkämpfen kein Testnachweis erforderlich.
  • Es gelten jedoch die Corona-Regelungen für Kadersportler:innen des TBW: 
    Bei Landesmeisterschaften des TBW und beim Kadertraining des TBW sowie Training in den TBW-Sälen im Landesleistungszentrum (LLZ) besteht die Nachweispflicht nach 3G (geimpft, genesen, getestet). Bei Kindern/Schülern erfolgt die Nachweisführung ebenfalls entsprechend aktueller Corona-Verordnung (CoronaVO).
    Darüber hinaus empfiehlt das Präsidium, dass diesbezüglich in den Vereinen eine Gleichbehandlung zwischen allen Sportler:innen stattfindet, also die Nachweispflicht nach 3G als Schutz- und Hygienestandard für alle Sportler:innen gleichermaßen angewendet wird.

Die Regelungen im Überblick: Regelungen-fuer-den-Sport-ab-5.November-2021_finale-Version.pdf

Link zur CoronaVO Sport: https://km-bw.de/CoronaVO+Sport

Hinweis:
Für die Personen im TBW, die rund um Corona an der Informationsverarbeitung für Sie arbeiten, ist es von höchster Wichtigkeit und größtem Interesse, Sie schnellstmöglich und umfassend zu informieren. Ganz frische Verordnungen sorgen jedoch jedes Mal wieder für Verwirrung. Das ist für Sie und uns unbefriedigend. 
Das Ministerium hat uns in Gesprächen erklärt, dass wegen der großen Eile derzeit auf die intensiven und langwierigen Abstimmungsprozesse unter den Ministerien verzichtet werden muss. Dies führt in Konsequenz regelmäßig dazu, dass Definitionen, Erklärungen, FAQs usw. teilweise noch nicht auf den neuesten Stand gebracht werden konnten. Unsere Ansprechpartner bitten hier um Verständnis, dass dieser Prozess i.d.R. eine Woche dauert und es in diesem Zeitraum zu ungeklärten Punkten kommen kann. Ebenso weißt man darauf hin, dass es in diesem Zeitraum zu keinen Maßnahmen aufgrund dieser Ungeklärtheiten kommen dürfte, die den Sportler:innen und Vereinen negativ angelastet werden.

Aktuelle CoronaVO, FAQs und weitere Informationen der Landesregierung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Das Präsidium bittet inständig darum, sich im Training und auch in der öffentlichen Darstellung (z. B. Social Media) strikt an die gelten Bestimmungen zu halten. Fehlverhalten kann automatisch zu einer Verschlechterung der Lage für den Tanzsport in Baden-Württemberg führen. Es liegt allein in unseren Händen, wie sich die zukünftige Lage für uns alle gestaltet.

Lokal kann die CoronaVO unterschiedlich ausgelegt werden. Dies ist bedauerlich aber muss wohl akzeptiert werden.

Bitte beachten Sie: 
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Angaben bzw. Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage zu entscheiden sind. Dieses Informationsangebot ist keine Rechtsberatung. 

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