CoronaVO: Etwas Licht ins Dunkel

07.11.2020 von Lars Keller
Verband
Im Verlauf dieser Woche herrschte ziemlich viel Unsicherheit bezüglich der Anwendung der neuen Corona-Verordnung (CoronaVO) des Landes, die ab 2. November in Kraft trat. Der TBW stand daher die ganze Zeit in engem Kontakt mit dem Kultusministerium (KMI).

Das Ministerium teilte in dem intensiven und dem argumentativen Austausch mit dem Tanzsportverband Baden-Württemberg folgendes mit:

„Ziel der Verordnung ist es, soziale Kontakte und Begegnungsmöglichkeiten in allen Lebensbereichen, insbesondere der Freizeit, stark zu reduzieren, um die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus deutlich abzusenken und dadurch die Nachverfolgbarkeit der Kontakte infizierter Personen wieder durchgängig zu ermöglichen. Andernfalls ist nicht auszuschließen, dass unser Gesundheitswesen, insbesondere die Kliniken und Krankenhäusern, in absehbarer Zeit an die vorhandenen Kapazitätsgrenzen stoßen.“

Die aktuelle CoronaVO hat Vorrang gegenüber der bisherigen CoronaVO Sport. 

Bis 30. November sind die Trainingsstätten aufgrund der CoronaVO geschlossen. Aber es gibt Ausnahmen:

Einzel-, Paartraining

  • Unabhängig von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Räume in der Trainingsstätte dürfen maximal zwei Personen, also maximal ein Paar, die Trainingsstätte für ihren Individualsport nutzen.
  • Ein Paar darf dabei aus zwei Haushalten bestehen und darf in seinem Verein oder einer öffentlich angemieteten Trainingsstätte seinen Individualsport ausüben. Dies gilt für Freizeit-, Breiten- sowie Leitungs- und Spitzensportler.
  • Ein direkter Kontakt zwischen den Tanzpaaren, die Ihren Individualsport ausüben ist untersagt. Betreten und Verlassen der Räume muss zeitlich versetzt erfolgen und organisiert werden.

Profi-, Spitzen-, Leistungssport

  • Die nachfolgend genannten Personengruppen dürfen den Trainings- und Übungsbetrieb gemäß der bekannten Vorgaben der CoronaVO Sport (z. B. im Hinblick auf die Gruppengröße von max. 20 Personen) durchführen:
    • Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient,
    • selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler (Vollzeittätigkeit),
    • Sportlerinnen und Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus;
    • Mannschaften länderübergreifender Ligen (z. B. Bundesligen, Regionalliga Südwest Fußball…) der Hauptgruppe
    • Tänzerinnen und Tänzer von Jugendmannschaften (vergleichbar mind. U15 oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind.

Formationen, Teams, Mannschaften

  • Hauptgruppe: Formationen länderübergreifender Ligen (z. B. Bundesligen, Regionalliga Südwest Fußball…) der Hauptgruppe dürfen mit maximal 20 Personen weiter trainieren.
  • Jugend (vergleichbar mind. U15 oder älter): Mannschaften, die in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind, dürfen mit maximal 20 Personen weiter trainieren.
  • Der/die Trainer zählen hier jeweils nicht mit und dürfen auf die 20 Personen hinzu gezählt werden.

In jedem Fall gilt:

  • Ausreichende Lüftungszeiten zwischen den Trainingszeiten sind sicherzustellen.
  • Weiterhein besteht die Dokumentationspflicht. 

Das Präsidium bittet inständig darum, sich im Training und auch in der öffentlichen Darstellung (z. B. Social Media) strikt an die gelten Bestimmungen zu halten. Fehlverhalten kann automatisch zu einer Verschlechterung der Lage für den Tanzsport in Baden-Württemberg führen. Es liegt allein in unseren Händen, wie sich die zukünftige Lage für uns alle gestaltet.

Lokal kann die neue CoronaVO unterschiedlich ausgelegt werden. DIes ist bedauerlich aber derzeit wohl zu akzeptieren. Wir arbeiten wieder daran, möglichst landesweit einheitliche Auslegeungen zu erreichen.

Bitte beachten Sie: 
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Antworten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage zu entscheiden sind. Dieses Informationsangebot ist keine Rechtsberatung.

 

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