Corona: Was ab 12.12. möglich ist

12.12.2020 von Lars Keller
Verband
Aufgrund der Verschärfung der Pandemielage hat Baden-Württemberg landesweite Ausgangsbeschränkungen erlassen. Dies hat auch Auswirkungen auf den Sport.

Mit der ab 12. Dezember gültigen Corona-Verordnung (CoronaVO) wurden erstmals Ausgangsbeschränkungen erlassen. Mit Ausnahmen ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung nur aus triftigen Gründen erlaubt. Verschärfte Beschränkungen gibt es nachts im Zeitraum von 20 Uhr bis 5 Uhr, erleichterte Beschränkungen tagsüber von 5 Uhr bis 20 Uhr. Die Maßnahmen sind vorerst befristet bis einschließlich 9. Januar 2021. Aufgrund der MinisterpräsidentInnenkonferenz kann es jedoch zu weiteren Beschränkungen kommen.
 
Die Ausnahmen bzw. Möglichkeiten für den Tanzsport:

  • Öffentliche und private Sportstätten werden für den Publikumsverkehr geschlossen, also Hallen, Sportstätten von Vereinen, Tanzschulen usw.
  • Tagsüber (5 Uhr bis 20 Uhr) darf die Wohnung verlassen werden um Sport alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts auf öffentlichen und privaten Sportanlagen auszuführen. D.h. ein Training eines Paares (egal ob in einem oder zwei Haushalten lebend) ist erlaubt, eine Privatstunde mit einer dritten Person ist nicht erlaubt. Dies wäre nur möglich, wenn alle drei Personen im eigenen Haushalt leben würden. Mit einer Einzelperson darf eine Trainerin/ein Trainer trainieren. (Verweise: § 1a Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 6 CoronaVO)
  • Für Sport und Bewegung an der frischen Luft gelten die selben Regelungen. (Verweis: § 1a Abs. 3 Nr. 6 CoronaVO)
  • Sonderregelung für Gebiete, die zu Corona-Hotspots erklärt wurden: Hier sind die öffentlichen und privaten Sportstätten auch für den Freizeit- und Individualsport gesperrt.
  • Als Sportstätte gilt die gesamte Sportanlage, egal wieviele Räume hier zur Verfügung stehen. Bedeutet: Auch wenn mehrere Räume zur Verfügung stehen, dürfen maximal zwei Personen trainieren.
  • Während der Ausübung des Sports besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Verweis: § 3 Abs. 2 Nr. 7 CoronaVO)
  • Veranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden (Verweis: § 10 Abs. 3 Nr. 1 CoronaVO)
  • Betreiber von öffentlichen und privaten Sportstätten müssen die Hygieneanforderungen einhalten, benötigen ein Hygienekonzept und haben eine Dokumentationspflicht (Verweis: § 14 Nr. 7 CoronaVO)
  • Tagsüber ist Training von Spitzen- und Profisport möglich. Im Bereich des Spitzen- und Profisports dürfen in einer Sportstätte maximal 20 Personen gleichzeitig anwesend sein, zuzüglich der Trainer/Innen. Trainieren in einer Sportstätte bereits zwei oder mehr Spitzen-/Profisportler, so ist die Anwesenheit weiterer Personen, die nicht unter den Status Profi-/Spitzensport fallen, nicht erlaubt.
  • Die Definition von Spitzen- und Profisport: Profi- und Spitzensportler sind Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient. Es sind Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten sowie paralympische Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler (Vollzeittätigkeit), Mannschaften, die in länderübergreifenden Ligen spielen, der 1. bis 3. Bundesligen aller Sportarten, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus.

Die CoronaVO vom 30. November 2020 in der ab 12. Dezember 2020 gültigen Fassung

Das Präsidium bittet inständig darum, sich im Training und auch in der öffentlichen Darstellung (z. B. Social Media) strikt an die gelten Bestimmungen zu halten. Fehlverhalten kann automatisch zu einer Verschlechterung der Lage für den Tanzsport in Baden-Württemberg führen. Es liegt allein in unseren Händen, wie sich die zukünftige Lage für uns alle gestaltet.

Lokal kann die CoronaVO unterschiedlich ausgelegt werden. Dies ist bedauerlich aber derzeit wohl zu akzeptieren.

Informationen der Landesregierung zu den Ausgangsbeschränkungen:

Was soll eine nächtliche Ausgangsbeschränkung bringen?
Um die Infektionszahlen zu senken und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen, müssen die Kontakte zwischen Menschen reduziert werden. Deshalb müssen wir jetzt abends zu Hause bleiben. 
Die Erfahrungen in den Städten, die aufgrund der hohen Infektionszahlen bereits nächtliche Ausgangsbeschränkungen erlassen haben, sind durchweg positiv. Auch in anderen Ländern hat sich gezeigt, dass durch Ausgangsbeschränkungen die Infektionszahlen gesenkt werden konnten.

Was bringt die Ausgangsbeschränkung am Tag?
Die Menschen sollen das Haus auch tagsüber nur noch mit einem besonderen Grund und zielgerichtet verlassen. Leider haben die vergangenen Wochen gezeigt, dass im öffentlichen Raum immer noch Gruppenbildungen stattfinden und sich an vielen Orten zu viele Personen aufhalten. Das ist angesichts der aktuellen Infektionslage nicht mehr vertretbar.

Wie weist man einen triftigen Grund nach?
Es genügt eine Glaubhaftmachung. Wenn bei Kontrollen an der Glaubhaftmachung Zweifel bestehen, wird nachgehakt. In der Praxis gibt es bislang keine Probleme.

Zu den Fragen und Antworten der Landesregierung zur CoronaVO.

Bitte beachten Sie: 
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Angaben bzw. Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage zu entscheiden sind. Dieses Informationsangebot ist keine Rechtsberatung.

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