Corona: Was ab 16.12. möglich ist

16.12.2020 von Lars Keller
Verband
Spät war es vergangene Nacht, als die ab heute gültige Corona-Verordnung veröffentlicht wurde. Ab heute, 16. Dezember, sind Sportstätten auch für Freizeit- und Individualsport gesperrt.

Die erstmals mit der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 12. Dezember verordneten Ausgangsbeschränkungen wurden nach der Sitzung der MinisterpräsidentInnenkonferenz weiter verschärft. Ab heutigem Mittwoch, 16. Dezember gelten daher weitergehende Regelungen.

Hinweis: Da die Verordnung in Teilbereichnen widersprüchlich wirkt, hat die Regierung in den „Fragen und Antworten“ folgendes erklärt:
Warum sind Einrichtungen geschlossen, die in § 13 als geöffnet stehen?
Bis einschließlich 10. Januar 2021 gelten die §§ 1b bis 1h der Corona-Verordnung (§ 1a). Sie heben Regelungen in der Verordnung teilweise auf. Darunter auch § 13 Absatz 2.
Daher sind Friseure, Musikschulen, Jugendkunstschulen etc. geschlossen, auch wenn es in § 13 Absatz 2 anders steht.

Die Ausnahmen bzw. Möglichkeiten für den Tanzsport:

  • Öffentliche und private Sportstätten werden für den Publikumsverkehr geschlossen, also Hallen, Sportstätten von Vereinen, Tanzschulen usw. Die Sportstätten dürfen tagsüber (5 Uhr bis 20 Uhr) ausschließlich für den Spitzen- und Profisport genutzt werden. (Verweis: § 1d Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO) 
  • Tagsüber ist somit Training von Spitzen- und Profisport möglich. Im Bereich des Spitzen- und Profisports dürfen in einer Sportstätte maximal 20 Personen gleichzeitig anwesend sein, zuzüglich der Trainer/Innen. (Verweis: § 1d Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO)
  • Die Definition von Spitzen- und Profisport: Profi- und Spitzensportler sind Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient. Es sind Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten sowie paralympische Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler (Vollzeittätigkeit), Mannschaften, die in länderübergreifenden Ligen spielen, der 1. bis 3. Bundesligen aller Sportarten, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus.
  • Sportanlagen und Sportstätten im Freien dürfen tagsüber für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands genutzt werden, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. (Verweis: § 1d Abs. 1 Satz 2 CoronaVO)
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ist tagsüber nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt. (Verweis: § 1b Abs. 1 CoronaVO)
  • Veranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden (Verweis: § 10 Abs. 3 Nr. 1 CoronaVO)
  • Betreiber von öffentlichen und privaten Sportstätten müssen die Hygieneanforderungen einhalten, benötigen ein Hygienekonzept und haben eine Dokumentationspflicht (Verweis: § 14 Nr. 7 CoronaVO)

Die CoronaVO vom 30. November 2020 in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung

Das Präsidium bittet inständig darum, sich im Training und auch in der öffentlichen Darstellung (z. B. Social Media) strikt an die gelten Bestimmungen zu halten. Fehlverhalten kann automatisch zu einer Verschlechterung der Lage für den Tanzsport in Baden-Württemberg führen. Es liegt allein in unseren Händen, wie sich die zukünftige Lage für uns alle gestaltet.

Lokal kann die CoronaVO unterschiedlich ausgelegt werden. Dies ist bedauerlich aber derzeit wohl zu akzeptieren.

Informationen der Landesregierung zu den Ausgangsbeschränkungen:

Was soll eine nächtliche Ausgangsbeschränkung bringen?
Um die Infektionszahlen zu senken und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen, müssen die Kontakte zwischen Menschen reduziert werden. Deshalb müssen wir jetzt abends zu Hause bleiben. 
Die Erfahrungen in den Städten, die aufgrund der hohen Infektionszahlen bereits nächtliche Ausgangsbeschränkungen erlassen haben, sind durchweg positiv. Auch in anderen Ländern hat sich gezeigt, dass durch Ausgangsbeschränkungen die Infektionszahlen gesenkt werden konnten.

Was bringt die Ausgangsbeschränkung am Tag?
Die Menschen sollen das Haus auch tagsüber nur noch mit einem besonderen Grund und zielgerichtet verlassen. Leider haben die vergangenen Wochen gezeigt, dass im öffentlichen Raum immer noch Gruppenbildungen stattfinden und sich an vielen Orten zu viele Personen aufhalten. Das ist angesichts der aktuellen Infektionslage nicht mehr vertretbar.

Wie weist man einen triftigen Grund nach?
Es genügt eine Glaubhaftmachung. Wenn bei Kontrollen an der Glaubhaftmachung Zweifel bestehen, wird nachgehakt. In der Praxis gibt es bislang keine Probleme.

Zu den Fragen und Antworten der Landesregierung zur CoronaVO.

Bitte beachten Sie: 
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Angaben bzw. Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage zu entscheiden sind. Dieses Informationsangebot ist keine Rechtsberatung.

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