Große Erleichterungen durch neue Corona-Verordnungen

27.06.2021 von Lars Keller
Verband
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat auf das extrem entspanntere Infektionsgeschehen reagiert und die Corona-Verordnung (CoronaVO) und die Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) grundlegend überarbeitet. 

Die neuen Inzidenzstufen ermöglichen deutlich mehr Alltag im Sportbetrieb, worüber wir sehr glücklich sind. Der Trainingsbetrieb im Tanzsport ist bis auf wenige Regelungen beinahe uneingeschränkt wieder möglich. Erfreulich ist auch, dass zum Freizeit- und Amateursport jetzt auch explizit der Tanzsport und Tanzkurse zählen. Es gibt hier keine unterschiedlichen Regelungen mehr.

Der neue Stufenplan tritt ab 28. Juni 2021 in Kraft und regelt vier Inzidenzstufen: 

  • Stufe 1: Inzidenz bis max. 10
  • Stufe 2: Inzidenz über 10 und max. 35
  • Stufe 3: Inzidenz über 35 und max. 50
  • Stufe 4: Inzidenz über 50

Die CoronaVO teilt die Regeln nun in Lebensbereiche auf. Im Lebensbereich „Sport“ sind alle Bestimmungen für den (Tanz-)Sport kompakt zusammengefasst.

Im Lebensbereich „Sport“ gilt für die Sportausübung:

  • In Stufe 1 und 2: Sport ist ohne Beschränkungen zulässig (keine Personenbegrenzung, keine Testpflicht usw.).
  • In Stufe 3: Die Teilnahme an Sportangeboten ist nur mit „Drei G“ (getestet, geimpft oder genesen) zulässig.
  • In Stufe 4: Sport ist in geschlossenen Räumen bis max. 14 Personen zulässig, wobei ein „Drei G“-Nachweis (getestet, geimpft oder genesen) vorgelegt werden muss.

Grundsätzlich gilt für die Sportstätte:

  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, sofern gerade kein Sport betrieben wird.
  • Es muss ein Hygienekonzept vorliegen.
  • Die Kontaktdaten der Sportler:innen müssen dokumentiert werden.
  • Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport ist allgemein gestattet.
  • Der Verein ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich

Für Wettkampfveranstaltungen im Sport gilt:

  • in Stufe 1: max. 500 Personen in geschlossenen Räumen, oder max. 30% der Kapazität, oder max. 60% der Kapazität mit „Drei G“-Nachweis.
  • in Stufe 2: max. 250 Personen in geschlossenen Räumen, oder max. 20% der Kapazität, oder max. 60% der Kapazität mit „Drei G“-Nachweis.
  • in Stufe 3: max. 200 Personen in geschlossenen Räumen, wobei die Teilnahme nur mit „Drei G“-Nachweis zulässig ist.
  • in Stufe 4: max. 100 Personen in geschlossenen Räumen, wobei die Teilnahme nur mit „Drei G“-Nachweis zulässig ist. Die Zahl der anwesenden Amateur-Sportler:innen ist auf max. 14 Personen beschränkt.

Grundsätzlich gilt bei Wettkampfveranstaltungen im Sport:

  • In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht.
  • Es muss ein Hygienekonzept vorliegen.
  • Die Kontaktdaten der Besucher:innen müssen dokumentiert werden.
  • Das Veranstaltungsteam, Wertungsrichter:innen und Sportler:innen werden bei der zulässigen Anzahl der Zuschauer:innen nicht berücksichtigt.
  • Der durchführende Verein ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Allgemein:

  • Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist.
  • Die allgemeinen Hygiene-, undAbstandsregeln sowie die Regeln zur Maskenpflicht sind einzuhalten.

In Folge der Änderungen wurden auch die nachfolgenden Dokumente überarbeitet:

Hinweis:
Für die Personen im TBW, die rund um Corona an der Informationsverarbeitung für Sie arbeiten, ist es von höchster Wichtigkeit und größtem Interesse, Sie schnellstmöglich und umfassend zu informieren. Ganz frische Verordnungen sorgen jedoch jedes Mal wieder für Verwirrung. Das ist für Sie und uns unbefriedigend. 
Das Ministerium hat uns in Gesprächen erklärt, dass wegen der großen Eile derzeit auf die intensiven und langwierigen Abstimmungsprozesse unter den Ministerien verzichtet werden muss. Dies führt in Konsequenz regelmäßig dazu, dass Definitionen, Erklärungen, FAQs usw. teilweise noch nicht auf den neuesten Stand gebracht werden konnten. Unsere Ansprechpartner bitten hier um Verständnis, dass dieser Prozess i.d.R. eine Woche dauert und es in diesem Zeitraum zu ungeklärten Punkten kommen kann. Ebenso weißt man darauf hin, dass es in diesem Zeitraum zu keinen Maßnahmen aufgrund dieser Ungeklärtheiten kommen dürfte, die den Sportler:innen und Vereinen negativ angelastet werden.

Aktuelle CoronaVO, FAQs und weitere Informationen der Landesregierung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Das Präsidium bittet inständig darum, sich im Training und auch in der öffentlichen Darstellung (z. B. Social Media) strikt an die gelten Bestimmungen zu halten. Fehlverhalten kann automatisch zu einer Verschlechterung der Lage für den Tanzsport in Baden-Württemberg führen. Es liegt allein in unseren Händen, wie sich die zukünftige Lage für uns alle gestaltet.

Lokal kann die CoronaVO unterschiedlich ausgelegt werden. Dies ist bedauerlich aber muss wohl akzeptiert werden.

Bitte beachten Sie: 
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Angaben bzw. Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage zu entscheiden sind. Dieses Informationsangebot ist keine Rechtsberatung. 

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